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3 Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung

Die rechtlich verbindlichen Grundsätze der Leistungsbewertung sind im Schulgesetz (§ 48 SchulG) sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§ 6 APO-S I) dargestellt. Demgemäß sind bei der Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und Schülern erbrachte Leistungen in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ angemessen zu berücksichtigen.

Lernerfolgsüberprüfungen sind daher so anzulegen, dass sie den in den Fachkonferenzen gemäß § 70 SchulG beschlossenen Grundsätzen der Leistungsbewertung entsprechen und dass die Kriterien für die Notengebung den Schülerinnen und Schülern transparent sind. Darüber hinaus sollen Lernerfolgsüberprüfungen den Schülerinnen und Schülern Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglichen. Die Beurteilung von Leistungen soll demnach mit einer Diagnose des erreichten Lernstandes und individuellen Hinweisen für das Weiterlernen verbunden werden. So wird für die Schülerinnen und Schüler die Kumulativität erfolgreichen Lernens sichtbar. Für die Lehrerinnen und Lehrer sind die Ergebnisse der Lernerfolgsüberprüfungen Anlass, die Zielsetzungen und die Gestaltung ihres Unterrichts weiterzuentwickeln.

Die Progression in den Kompetenzerwartungen, die sich aus diesem Kernlehrplan ergibt, muss sich über die Schuljahre hinweg gleichermaßen in den Lernsituationen wie in den Leistungssituationen niederschlagen. Lernerfolgsüberprüfungen sind demgemäß darauf auszurichten, dass Schülerinnen und Schüler grundlegende Kompetenzen, die sie in den vorangegangenen Jahren erworben haben, wiederholt und in wechselnden Kontexten anwenden können.

Lernerfolgsüberprüfungen müssen genauso wie Lernsituationen so gestaltet sein, dass ein angemessenes Bild fachlichen Arbeitens entsteht. Dies erfordert, dass in Lernerfolgsüberprüfungen angeregte fachliche Tätigkeiten in dem Sinne authentisch sind, dass sie typisch für das Entstehen und Anwenden von Mathematik sind. Geeignete Aufgabenstellungen berücksichtigen daher sowohl inhaltsbezogene Kompetenzen als auch prozessbezogene Kompetenzen.

Schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten) beziehen sich vorrangig auf die vorangegangene Unterrichtssequenz, wobei die Kumulativität des Lernens dadurch berücksichtigt wird, dass auch grundlegende Kompetenzen aus länger zurückliegenden Unterrichtssequenzen angewandt werden müssen. Schriftliche Arbeiten tragen zur Entstehung eines angemessenen Bildes von Mathematik bei, indem sie sowohl Aufgabenstellungen aus dem reproduktiven und operativen Bereich enthalten als auch Aufgabenstellungen, die zum Transfer, zur Verallgemeinerung und zur Darstellung, Interpretation und Beurteilung von Begriffen und Zusammenhängen anregen. Es sind insbesondere auch solche Aufgabenstellungen einzubeziehen, die auf unterschiedlichen Wegen bearbeitet werden können und die kein eindeutiges Ergebnis haben („offene Aufgaben“).

Im Bereich „Sonstige Leistungen“ werden die Qualität und Kontinuität der Beiträge erfasst, die Schülerinnen und Schüler im Rahmen individuellen und gemeinschaftlichen Lernens erbringen. Dabei sollen auch solche Gebiete fachlichen Lernens und Leistens Berücksichtigung finden, die sich der Überprüfung in schriftlichen Arbeiten weitgehend entziehen. Dazu gehören Aspekte des Kommunizierens genauso wie explorative Phasen beim Modellieren, Problemlösen oder Argumentieren.

In den Bereich „Sonstige Leistungen“ fallen sowohl mündliche als auch schriftliche oder gestalterische Beiträge, die auch über einen längeren Zeitraum entstehen können. Dazu gehören u. a.

  • Beiträge zum Unterrichtsgespräch,
  • kooperative Leistungen im Rahmen von Gruppen- oder Projektarbeit,
  • langfristige individuelle und Gruppenaufgaben,
  • kurze schriftliche Überprüfungen,
  • individuelle Formen der Dokumentation fachlichen Lernens (wie Lerntagebuch, Forschungsheft oder Regelheft).

Bevor solche fachlichen Beiträge zur Bewertung herangezogen werden, ist den Schülerinnen und Schülern jeweils transparent zu machen, welche Kriterien bei der Durchführung, Dokumentation und Präsentation der Beiträge der Bewertung zugrunde liegen.

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