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4. Abiturprüfung

Die allgemeinen Regelungen zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, mit denen zugleich die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz umgesetzt werden, basieren auf dem Schulgesetz sowie dem entsprechenden Teil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe.

Fachlich beziehen sich alle Teile der Abiturprüfung auf die in Kapitel 2 dieses Kernlehrplans für das Ende der Qualifikationsphase festgelegten Kompetenzerwartungen. Bei der Lösung schriftlicher wie mündlicher Abituraufgaben sind generell Kompetenzen nachzuweisen, die im Unterricht der gesamten Qualifikationsphase erworben und in verschiedenen Zusammenhängen angewandt wurden.

Die jährlichen „Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur in der gymnasialen Oberstufe“ (Abiturvorgaben), die auf den Internetseiten des Schulministeriums abrufbar sind, konkretisieren mit Blick auf die jeweilige schriftliche Abiturprüfung den Kernlehrplan, soweit dies für die Schaffung landesweit einheitlicher Bezüge für die zentral gestellten Abiturklausuren erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Umsetzung des gesamten Kernlehrplans bleibt hiervon unberührt.

Im Hinblick auf die Anforderungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Abiturprüfungen ist von drei Anforderungsbereichen auszugehen, die den Grad der Selbstständigkeit der erbrachten Prüfungsleistung transparent machen sollen.

  • Anforderungsbereich I umfasst das Wiedergeben von Sachverhalten und Kenntnissen im gelernten Zusammenhang, die Verständnissicherung sowie das Anwenden und Beschreiben geübter Arbeitstechniken und Verfahren.
  • Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Anordnen, Verarbeiten, Erklären und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten in einem durch Übung bekannten Zusammenhang und das selbstständige Übertragen und Anwenden des Gelernten auf vergleichbare neue Zusammenhänge und Sachverhalte.
  • Anforderungsbereich III umfasst das Verarbeiten komplexer Sachverhalte mit dem Ziel, zu selbstständigen Lösungen, Gestaltungen oder Deutungen, Folgerungen, Verallgemeinerungen, Begründungen und Wertungen zu gelangen. Dabei wählen die Schülerinnen und Schüler selbstständig geeignete Arbeitstechniken und Verfahren zur Bewältigung der Aufgabe, wenden sie auf eine neue Problemstellung an und reflektieren das eigene Vorgehen.

Für alle Fächer gilt, dass die Aufgabenstellungen in schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen alle Anforderungsbereiche berücksichtigen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistung liegt im Anforderungsbereich II. Im Grundkurs werden die Anforderungsbereiche I und II, im Leistungskurs die Anforderungsbereiche II und III stärker akzentuiert.

Die Ausgestaltung der Anforderungsbereiche orientiert sich an den Kompetenzerwartungen des jeweiligen Kurstyps. Für die Aufgabenstellungen in den Abiturprüfungen werden Operatoren verwendet, die in einem für die Prüflinge nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Anforderungsbereichen stehen.

Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt jeweils auf einer zuvor festgelegten Grundlage, die im schriftlichen Abitur aus dem zentral vorgegebenen kriteriellen Bewertungsraster, im mündlichen Abitur aus dem im Fachprüfungsausschuss abgestimmten Erwartungshorizont besteht. Übergreifende Bewertungskriterien für die erbrachten Leistungen sind dabei

  • die Selbstständigkeit und Klarheit in Aufbau und Sprache,
  • die Sicherheit im Umgang mit der Fremdsprache sowie die Erfüllung fremdsprachlicher Normen,
  • die sachliche Richtigkeit und die Schlüssigkeit der Aussagen,
  • die Vielfalt der Gesichtspunkte und ihre jeweilige Bedeutsamkeit,
  • die Differenziertheit des Verstehens und Darstellens,
  • das Herstellen geeigneter Zusammenhänge,
  • die Eigenständigkeit der Auseinandersetzung mit Sachverhalten und Problemstellungen,
  • die argumentative Begründung eigener Urteile, Stellungnahmen und Wertungen.

Hinsichtlich der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung sind die folgenden Regelungen zu beachten:

Schriftliche Abiturprüfung

Die Aufgaben für die schriftliche Abiturprüfung werden landesweit zentral gestellt. Alle Aufgaben entsprechen den öffentlich zugänglichen Konstruktionsvorgaben und nutzen die fachspezifischen Operatoren. Eine Operatorenliste und Beispiele für Abiturklausuren sind auf den Internetseiten des Schulministeriums abrufbar.

Für die schriftliche Abiturprüfung enthalten die aufgabenbezogenen Unterlagen für die Lehrkraft Hinweise zur Aufgabenart, die Aufgabenstellung und zugelassenen Hilfsmittel, die Materialgrundlage, die Bezüge zum Kernlehrplan und zu den Abiturvorgaben, die Vorgaben für die Bewertung der Schülerleistungen sowie den Bewertungsbogen zur Prüfungsarbeit. Die Anforderungen an die zu erbringenden Klausurleistungen werden durch das zentral gestellte kriterielle Bewertungsraster definiert. Die Bewertung erfolgt mithilfe von Korrekturzeichen in den Prüfungsarbeiten sowie des ausgefüllten Bewertungsrasters, wodurch die Gesamtleistung dokumentiert wird.

Der Gebrauch ein- und zweisprachiger Wörterbücher ist vorgesehen und im vorausgehenden Unterricht hinreichend gründlich zu üben. Der Gebrauch von Hilfsmitteln und Wörterbüchern wird jeweils durch Erlass konkretisiert.

Die Anforderungen in der Abiturprüfung nehmen in komplexer Weise auf die unterschiedlichen Kompetenzbereiche des Kernlehrplans Bezug. Die verschiedenen Aufgabenarten in der Abiturprüfung unterscheiden sich durch die unterschiedliche Berücksichtigung einzelner Teilkompetenzen der funktionalen kommunikativen Kompetenz, deren jeweilige Überprüfungsformen in Kapitel 3 ausführlich beschrieben sind.

Die schriftliche Abiturprüfung besteht aus den verpflichtenden Teilen Schreiben und zwei weiteren Teilkompetenzen der funktionalen kommunikativen Kompetenz (Leseverstehen, Hörverstehen bzw. Hörsehverstehen, Sprachmittlung in die jeweils andere Sprache, Sprechen).

Folgende Kombinationsmöglichkeiten bzw. Aufgabenvarianten sind gegeben:

  • Schreiben mit einer weiteren integrierten Teilkompetenz, die als solche identifizierbar sein muss; die dritte Teilkompetenz wird isoliert überprüft (Aufgabenart 1)
  • Schreiben mit zwei weiteren integrierten Teilkompetenzen, die als solche identifizierbar sein müssen (Aufgabenart 2)
  • Schreiben sowie zwei weitere Teilkompetenzen, die jeweils isoliert überprüft werden (Aufgabenart 3)

Die Überprüfung des Leseverstehens ist Gegenstand jeder schriftlichen Abiturprüfung.
Eine Übersicht über die möglichen Kombinationen findet sich in tabellarische Form am Ende dieses Kapitels.

Die Wortzahl der schriftlichen zielsprachlichen Texte, die dem Prüfling vorgelegt werden, überschreitet in der fortgeführten Fremdsprache im Leistungskurs 800 Wörter, im Grundkurs 600 Wörter in der Regel nicht; für den Grundkurs der neu einsetzenden Fremdsprache liegt die maximale Wortzahl in der Regel bei 500 Wörter. Werden mehrere zielsprachliche Texte vorgelegt, gilt die Wortzahl für alle Texte zusammen.
Sofern dem Prüfling weitere Materialien vorgelegt werden (deutschsprachige Texte; auditive, audiovisuelle, visuelle Impulse/Texte), wird die Wortzahl angemessen reduziert.

Die Länge der Hör-/Hörsehvorlage hängt von ihrem Schwierigkeitsgrad ab und überschreitet in der Regel 5 Minuten nicht. Werden mehrere Hör-/Hörsehvorlagen eingesetzt, gilt die Maximalzeit für alle Hör-/Hörsehvorlagen zusammen. Sofern dem Prüfling weitere Materialien vorgelegt werden (deutschsprachige Texte, visuelle Impulse/Texte,…), wird die Länge der Hör-/Hörsehvorlage angemessen reduziert.Die Anzahl der Hör-/Hörsehvorgänge (ein- oder mehrmals) wird angegeben.

Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung

In der schriftlichen Abiturprüfung wird sowohl eine inhaltliche Leistung als auch eine sprachliche Leistung/Darstellungsleistung erbracht. Beide Bereiche sind im Rahmen der Leistungsbewertungangemessen zu berücksichtigen. Die sprachliche Leistung/Darstellungsleistung umfasst in den modernen Fremdsprachen die drei Bereiche „Kommunikative Textgestaltung“, „Ausdrucksvermögen/Verfügbarkeit von sprachlichen Mitteln“ und „Sprachliche Korrektheit“. Bei der Bewertung der Leistung im Rahmen einer schriftlichen Textproduktion kommt der sprachlichen Leistung/Darstellungsleistung bezogen auf die schriftliche Textproduktion ein höheres Gewicht als der inhaltlichen Leistung zu (etwa im Verhältnis von 60:40).

Ist die Teilkompetenz Sprechen Gegenstand einer schriftlichen Arbeit/Klausur, so werden sowohl inhaltliche als auch sprachliche Leistungen/Darstellungsleistungen erbracht. Bei der Bewertung kommt der sprachlichen Leistung/Darstellungsleistung ein höheres Gewicht als der inhaltlichen Leistung zu (etwa im Verhältnis von 60:40).

Die Bewertung orientiert sich generell an den in Kap. 2 für das Ende der Qualifikationsphase formulierten Kompetenzerwartungen. Entsprechende Beispiele können im Internet auf den Seiten des Schulministeriums abgerufen werden.

Abiturvorgaben

Die Aufgabenarten, die im jeweiligen Zentralabitur eingesetzt werden, sind den entsprechenden Abiturvorgabenzu entnehmen, die mit dem Eintritt der jeweiligen Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe vom Ministerium für Schule und Weiterbildung veröffentlicht werden. Die Schülerinnen und Schüler sind auf die dort genannten Aufgabenarten im Laufe der Qualifikationsphase angemessen vorzubereiten.

Die in der Abiturprüfung möglichen Aufgabenarten lassen sich entlang der Teilkompetenzen der funktionalen kommunikativen Kompetenz tabellarisch wie folgt darstellen.Die weiteren Kompetenzbereiche sind integrative Bestandteile der jeweiligen Aufgabenarten:

1

Aufgabenart 1:

Schreiben mit einer weiteren integrierten Teilkompetenz (Klausurteil A)
Eine weitere Teilkompetenz in isolierter Überprüfung (Klausurteil B)
Gewichtung: Klausurteil A ca. 70-80% – Klausurteil B ca. 30-20%

Klausurteil A
Schreiben mit einer weiteren integrierten Teilkompetenz

Klausurteil B
Eine weitere Teilkompetenz

1.1

SCHREIBEN – LESEVERSTEHEN

  • schriftliche russischsprachige Textgrundlage(n), ggf. ergänzt um visuelle Materialien
  • mehrgliedrige Aufgabenstellung, darunter mindestens eine Aufgabe zum integrierten Leseverstehen
  • ggf. Aufgabe mit Bezug auf die Textgrundlage(n) des Klausurteils B (Sprachmittlung oder Hör-/Hörsehverstehen)

SPRACHMITTLUNG

  • schriftliche oder auditive Textgrundlage(n)
  • aufgabengeleitete Wiedergabe eines oder mehrerer schriftlicher oder mündlicher Texte in der jeweils anderen Sprache

HÖR-/HÖRSEHVERSTEHEN

  • auditive/audiovisuelle russischsprachige Textgrundlage(n),
  • Überprüfung des Hör-/Hörsehverste­hens (mittels halboffener und/oder geschlossener Aufgaben)

SPRECHEN

  • ein oder mehrere kurze russischsprachige schriftliche, auditive/audiovisuelle oder visuelle Impulse
  • aufgabengeleitete Überprüfung des Sprechens (zusammenhängendes Sprechen und/oder an Gesprächen teilnehmen)

1.2

SCHREIBEN – HÖR-/HÖRSEHVERSTEHEN

  • auditive/audiovisuelle russischsprachige Textgrundlage(n)
  • mehrgliedrige Aufgabenstellung, darunter mindestens eine Aufgabe zum integrierten Hör-/Hörsehverstehen
  • ggf. Aufgabe mit Bezug auf die Textgrundlage(n) des Klausurteils B (Leseverstehen)

LESEVERSTEHEN

  • schriftliche russischsprachige Textgrundlage(n)
  • Überprüfung des Leseverstehens (mittels halboffener und/oder geschlossener Aufgaben)

 

Aufgabenart 2:

Schreiben mit zwei weiteren integrierten Teilkompetenzen

SCHREIBEN – LESEVERSTEHEN – HÖR-/HÖRSEHVERSTEHEN

  • schriftliche russischsprachige sowie auditive/audiovisuelle russischsprachige Textgrundlage(n)
  • mehrgliedrige Aufgabenstellung, darunter mindestens eine Aufgabe zum integrierten Leseverstehen und eine Aufgabe zum integrierten Hör-/Hörsehverstehen

 


Aufgabenart 3:

Schreiben sowie zwei weitere Teilkompetenzen in isolierter Überprüfung
Gewichtung: Klausurteil A ca. 50% – Klausurteil B ca. 50% (je ca. 20-30%)

Klausurteil A
Schreiben

Klausurteil B
Zwei weitere Teilkompetenzen

SCHREIBEN

  • Aufgabe mit Bezug auf die Textgrundlage(n) des Klausurteils B (Leseverstehen und/oder Sprachmittlung bzw. Leseverstehen und/oder Hör-/Hörsehverstehen)

    oder

  • Aufgabe ausgehend von einem oder mehreren kurzen russischsprachigen schriftlichen, auditiven/audiovisuellen oder visuellen Impulsen

LESEVERSTEHEN

  • schriftliche russischsprachige Textgrundlage(n)
  • Überprüfung des Leseverstehens (mittels halboffener und/oder geschlossener Aufgaben)

    UND

entweder

SPRACHMITTLUNG

  • schriftliche oder auditive Textgrundlage(n)
  • aufgabengeleitete Wiedergabe in einem oder mehreren schriftlichen oder mündlichen Texten in der jeweils anderen Sprache

oder

HÖR-/HÖRSEHVERSTEHEN

  • auditive/audiovisuelle russischsprachige Textgrundlage(n)
  • Überprüfung des Hör-/Hörsehverste­hens (mittels halboffener und/oder geschlossener Aufgaben)

oder

SPRECHEN

  • ein oder mehrere kurze russischsprachige schriftliche, auditive/audiovisuelle oder visuelle Impulse

 

Mündliche Abiturprüfung

Die mündliche Abiturprüfung im Fach Russisch dient schwerpunktmäßig der gezielten, integrativen Überprüfung der funktionalen kommunikativen Teilkompetenz Sprechen/zusammenhängendes Sprechen (erster Prüfungsteil) und Sprechen/an Gesprächen teilnehmen (zweiter Prüfungsteil), ggf. unter Berücksichtigung weiterer funktionaler kommunikativer Teilkompetenzen sowie insbesondere unter Berücksichtigung der interkulturellen kommunikativen Kompetenz und ggf. weiterer Kompetenzbereiche.

Die Aufgaben für die mündliche Abiturprüfung (1. und 2. Prüfungsteil) werden dezentral durch die Fachprüferin bzw. den Fachprüfer im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachprüfungsausschuss gestellt.

Die Aufgaben sind so zu stellen, dass dem Prüfling Gelegenheit gegeben wird, seine bis zum Ende der Qualifikationsphase erworbenen Kompetenzen in den o.g. Kompetenzbereichen selbstständig und umfassend darzustellen. In den mündlichen Prüfungen dürfen sich die Themenfelder des soziokulturellen Orientierungswissens nicht ausschließlich auf den Unterricht eines Kurshalbjahres beziehen. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen. Die Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten, wobei der zweite Prüfungsteil – ebenso wie der erste – 10 bis 15 Minuten dauern soll. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.

Die jeweiligen Aufgaben sind dem Prüfling nicht bekannt. Sie sind thematisch eingegrenzt und werden dem Prüfling einschließlich der ggf. notwendigen Texte und Materialien für den ersten Teil der mündlichen Abiturprüfung in schriftlicher und/oder anderer Form vorgelegt. Auswahlmöglichkeiten für den Prüfling bestehen nicht. Die drei Anforderungsbereiche sind in der mündlichen Abiturprüfung insgesamt angemessen zu berücksichtigen. Dies soll eine Beurteilung ermöglichen, die das gesamte Notenspektrum umfassen kann. Der Erwartungshorizont ist zuvor mit dem Fachprüfungsausschuss abzustimmen.

Der Bewertung mündlicher Prüfungen liegen der im Fachprüfungsausschuss abgestimmte Erwartungshorizont (Bewertungskriterienfür die inhaltliche Leistung sowie sprachliche Leistung/Darstellungsleistung) und die eingangs dargestellten übergreifenden Kriterien zu Grunde. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt dem Fachprüfungsausschuss eine Note, ggf. mit Tendenz, vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab.

1. Prüfungsteil

Im ersten Prüfungsteil entwickeln die Prüflinge einen zusammenhängenden Vortrag, in dem sie die relevanten Aspekte zu der gestellten Aufgabe selbstständig, stringent sowie sachgerecht darstellen und ggf. problematisieren.

Prüfungsgrundlagen sind in der Regel:

  • ein oder mehrere Text(e) von insgesamt ca. 200-300 Wörtern (literarischer Text oder Sach- und Gebrauchstext), bei stark verschlüsselter oder verdichtender Darstellung auch kürzer, bzw. ein Textimpuls,

    oder

  • eine oder mehrere visuelle Darstellungen (z. B. Bild, Cartoon, Statistik, Grafik, Diagramm), ggf. in Verbindung mit einem schriftlichen Text,

    oder

  • ein auditiver bzw. audiovisueller Text (Länge: bis zu drei Minuten), ggf. in Verbindung mit ergänzenden visuellen Darstellungen. Bei der Vorlage eines auditiven bzw. audiovisuellen Textes verlängert sich die Vorbereitungszeit um zehn Minuten.

Die Prüfungsgrundlage wird durch eine oder mehrere Arbeitsanweisungen ergänzt. Die Aufgabenstellung ist so anzulegen, dass ein strukturierter zusammenhängender, freier – ggf. durch Notizen gestützter – Vortrag möglich ist. Etwaige notwendige Hilfestellungen wie z. B. Annotationen werden dem Prüfling in den Prüfungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

Die Benutzung von ein- bzw. zweisprachigen Wörterbüchern während der Vorbereitungszeit ist zugelassen. Der Gebrauch von Hilfsmitteln und Wörterbüchern wird jeweils durch Erlass konkretisiert.

Weitere Hilfsmittel, die eine wirkungsvolle Präsentation unterstützen (Flipchart, OHP, ggf. Computer), können dem Prüfling zur Verfügung gestellt werden. Deren Anwendung muss im vorausgegangenen Unterricht hinreichend geübt worden sein.

2. Prüfungsteil

Im zweiten Prüfungsteil fokussiert das Prüfungsgespräch in besonderer Weise auf die Teilkompetenz Sprechen/an Gesprächen teilnehmen. Das Gespräch greift sach- und problemorientiert einen oder weitere zentrale Themenschwerpunkte des soziokulturellen Orientierungswissens auf und thematisiert größere fachliche Zusammenhänge.

Die Prüflinge sollen diesen Prüfungsteil aktiv mitgestalten, indem sie unter Einbringung ihrer interkulturellen und funktionalen kommunikativen Kompetenzen eigene Meinungen äußern, Positionen argumentierend vertreten, auf Fragen und Äußerungen von Gesprächspartnern eingehen und ggf. auch selbst Impulse geben.

Bei der Bewertung beider Prüfungsteile sind grundsätzlich dieselben Bewertungskriterien wie bei der schriftlichen Abiturprüfung anzuwenden; unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse mündlicher Sprachverwendung sind zusätzlich folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • interaktive mündliche Kommunikationsfähigkeit
  • Strategien der Verständnissicherung
  • Aussprache und Intonation

Bei der Bewertung der sprachlichen Korrektheit ist in angemessener Weise den besonderen Anforderungen mündlicher Kommunikation und spontaner Interaktion Rechnung zu tragen.

Unterschiedliche Anforderungen in der Prüfungsaufgabe der neu einsetzenden Fremdsprache sowie im Grund- und Leistungskurs der fortgeführten Fremdsprache ergeben sich vor allem im Hinblick auf die inhaltliche und sprachliche Komplexität des Gegenstands, den Grad der Differenzierung und der Abstraktion der Inhalte, die Beherrschung der russischen Sprache und der fachspezifischen Methoden sowie die Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgaben.

Weitere Hinweise zum Verfahren und zur Durchführung der mündlichen Abiturprüfung finden sich in den entsprechenden Bestimmungen der APO-GOSt.

Besondere Lernleistung

Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl kann Schülerinnen und Schülern eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb, die Ergebnisse des Projektkurses oder eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten.

Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bei der Schule angezeigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein.

In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung nach Festlegung durch die Schulleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird aufgrund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.

Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.

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