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Der § 2 des Schulgesetzes NRW Bildungs- und Erziehungsauftrag weist explizit auf den Artikel 7 der Landesverfassung hin. Er konkretisiert die Aussagen des Artikels 7 für Schulen und stellt den Auftrag der Schulen dar.

Diese Materialien sind Bestandteil des Angebotes Referenzrahmen Schulqualität NRW der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW)
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§ 2 SchulG - Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
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