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Auf der Grundlage des § 96 SchulG werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - Lernmittel zu befristetem Gebrauch unentgeltlich überlassen. Die Umsetzung der Lernmittelfreiheit erfordert eine systematische Kooperation mit dem Schulträger.

Diese Materialien sind Bestandteil des Angebotes Referenzrahmen Schulqualität NRW der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW)
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Lernmittelfreiheit
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Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
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