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Rechtliche Grundlagen

Nach § 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (PDF, 783 KB) hat jeder junge Mensch ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Die schulische Bildung ist ein wichtiger Baustein für die Integration, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe der neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen.

Der Erlass „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler" (PDF, 172 KB) umfasst Grundlagen und Ziele des Unterrichts, Bestimmungen für allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Regelungen zu Prüfungen und Zeugnissen.

Regelungen zum muttersprachlichen Unterricht in der Grundschule finden Sie darüber hinaus in der Ausbildungsordnung Grundschule § 3 Absatz 4 AO-GS sowie in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.

Für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I finden Sie entsprechende Regelungen in § 5 Abs. 3  APO-S I nebst den entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen

Alle wesentlichen Informationen zum Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler sind in Absatz 1, 2,3, 4 und 6 des Erlasses „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler" (PDF, 172 KB) (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 15.10.2018) erfasst. 

Näheres zum Eigenanteil an erforderlichen Lernmitteln ist in der „Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Absatz 5 Schulgesetz" (PDF, 139 KB) geregelt.

Weitere Informationen:

Bestimmungen für berufsbildende Schulen

Alle wesentlichen Informationen zum Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler sind in Absatz 1, 2, 5 und 6 des Erlasses „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler" (PDF, 172 KB) (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 15.10.2018) erfasst.

Näheres zum Eigenanteil an erforderlichen Lernmitteln ist in der „Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Absatz 5 Schulgesetz " (PDF, 139 KB) geregelt.

Weitere Informationen:

Prüfungen und Zeugnisse

Alle wesentlichen Informationen zu Prüfungen und Zeugnissen für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler sind im Absatz 6 des Erlasses „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler" (PDF, 172 KB) (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 25.10.2018) erfasst. Die Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlfremdsprachen sind unter dem folgenden Link nachzulesen.

Weitere Informationen:

Herkunftssprachlicher Unterricht

Das Faktenblatt „Herkunftssprachlicher Unterricht" (PDF, 176 KB) beschreibt Ziele und Grundlagen des Herkunftssprachlichen Unterrichts und enthält Regelungen für die einzelnen Schulstufen sowie zur Teilnahme, Leistungsbewertung, zu Prüfungen, Teilnahmebescheinigungen, Zeugnissen, zum Einsatz von Lehrkräften und zum Konsulatsunterricht. 

Stellen zur Integration durch Bildung

Das für Schule zuständige Ministerium unterstützt die Schulen nach Maßgabe des Haushalts durch die Bereitstellung von zusätzlichen Stellen für die Teilhabe und Integration durch Bildung („Integrationsstellen“). Im ministerialen Erlass „Multiprofessionelle Teams zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler" (PDF, 178 KB) vom 02.02.2016 finden sich Informationen rund um die Thematik der Einrichtung zusätzlicher, befristeter Stellen im Landesdienst für multiprofessionelle Teams.

Weitere Informationen:

Offener Ganztag

Gemäß dem Runderlass 11-02 Nr. 19 „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich" (PDF, 772 KB) können zusätzlich Lehrerstellen für Schülerinnen und Schüler aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (z. B. Sinti und Roma) beantragt werden. Unterjährige Anmeldungen können zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres berücksichtigt werden.

Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Erziehungs- oder Sorgeberechtigte sich nicht in Deutschland aufhalten.

Eine wichtige gesetzliche Grundlage für den Schutz und die Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen stellt das Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII - dar. Im Besonderen sind § 42 SGB VIII  und § 42a SGB VIII hervorzuheben, nach denen das örtliche Jugendamt für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zuständig ist.

Weitere Ausführungen über die Verteilung, Versorgung und Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sind im Fünften Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Nordrhein-Westfalens (5. AG KJHG) geregelt.

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