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6.1.1
Gesetze

Aufschließende Aussagen

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  • Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
  • Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)
  • Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG)
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) (für Fachklassen des dualen Systems in der Berufsschule)
  • Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14.02.2012
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Weitere Gesetze mit Schulbezug [(u. a. Sozialgesetzbuch (SGB), Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG), Kinderbildungsgesetz (KiBiz)]
  • 2006

Erläuterungen

Gesetze

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z. B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

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Materialien

Gesetze und Verordnungen

Allgemeines

Die Gesamtheit rechtlicher Vorgaben bildet das Grundgerüst schulischer Arbeit. Durch den so gezogenen Rechtsrahmen werden Aufgaben und Zuständigkeiten benannt, Handlungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet und beschränkt sowie Rechte und Pflichten schulischer Akteure definiert. Die Einhaltung verbindlicher rechtlicher Vorgaben ist nicht Merkmal »guter Schule«, sondern Recht- und Gesetzmäßigkeit schulischen Handelns ist deren unabdingbare Voraussetzung. Dies erfordert bei schulischen Akteuren zumindest grundlegende Kenntnisse der für sie relevanten Inhalte rechtlicher Vorgaben sowie zu deren Anwendung und Umsetzung in der schulischen Arbeit. Lehrkräfte sind verpflichtet und müssen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Möglichkeit erhalten, sich über die für sie maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren (§ 3 Absatz 6 Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen – ADO). Wichtig für die Einordnung der Rechtsqualität einer Regelung ist die Normenhierarchie, also die „Rangfolge“ der für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen relevanten Normen:

  1. Verfassungsrechtliche Vorgaben,
  2. Gesetze,
  3. Verordnungen,
  4. Verwaltungsvorschriften (z. B. Runderlasse) und
  5. weitere behördliche Maßnahmen (z. B. Verfügungen der Schulaufsicht).

Es gilt der Grundsatz, dass Normen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen dürfen. Durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben wird demnach der Landesgesetzgeber gebunden, durch die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsgeber. Zu den genannten Normen kommen z. B. Leitfäden oder Handreichungen zu spezifischen Themenfeldern, die zwar keinen echten Regelungscharakter entfalten, von der Schulaufsicht jedoch mit dem Ziel der Unterstützung, der Erläuterung rechtlicher Vorgaben und auch niedrigschwelligen Steuerung schulischer Tätigkeit veröffentlicht werden.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

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Rechtsquellen

Gesetze, Verordnungen und allgemeingültige Verwaltungsvorschriften (Runderlasse) werden verkündet bzw. veröffentlicht. Bundesgesetze werden im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet: www.bgbl.de/informationen/bgbl-online.html
Das geltendes Bundesrecht kann im Volltext unter folgender Adresse eingesehen werden: www.gesetze-im-internet.de
Nordrhein-westfälische Gesetze und Verordnungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet: recht.nrw.de/lmi/owa/br_start
Dort können auch die geltenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen verfügt mit „Schule NRW“ über ein eigenständiges Bekanntmachungsorgan (Amtsblatt - Abl.), in welchem auch die zentralen Runderlasse veröffentlicht werden. Eine jährlich aktualisierte Sammlung der veröffentlichten schulbezogenen Vorschriften enthält die „Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS)“. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung stellt wichtige Rechtsvorschriften auch in seinem Bildungsportal im Rechtsbereich online zur Verfügung: www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/index.html
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Grundgesetz

Das Grundgesetz enthält mit Artikel 7 eine Grundsatznorm für das Schulwesen. Grundlegende Wertentscheidungen werden jedoch damit im Wesentlichen nur für folgende Aspekte des Schulwesens getroffen:

  • Staatliche Schulaufsicht bzw. „Schulhoheit“ (Recht des Staates zur Organisation des Schulwesens und Festlegung von Inhalten und Unterrichtszielen)
  • Rechtsstellung des Religionsunterrichtes und Teilnahme daran
  • Privatschulfreiheit

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung an den Bund obliegt die eigentliche rechtliche Ausgestaltung des Schul- und Bildungswesens den Ländern (Kulturhoheit). Der Grundgesetzgeber hat daher auch von einer Formulierung zentraler Bildungs- und Erziehungsziele abgesehen. Diese finden sich vielmehr in den Landesverfassungen und Schulgesetzen der Länder.

Bei der Gestaltung ihrer landesrechtlichen Regelungen sind die Landesgesetzgeber aber selbstverständlich nicht allein an den Inhalt des Artikels 7, sondern auch an andere verfassungsrechtlich festgelegte Werte gebunden (z. B. Grundrechtsbindung und Gleichbehandlungsgrundsatz).
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Landesverfassung NRW

Die Verfassung  für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 trifft vornehmlich im Dritten Abschnitt – Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften – wichtige Grundsatz- und Strukturentscheidungen für die Gestaltung des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen. Die landesverfassungsrechtlichen Vorgaben beziehen sich insbesondere auf folgende Aspekte:

  • Bildungs- und Erziehungsziele (Artikel 7)
  • Recht auf Bildung, Schulpflicht, Schulaufsicht (Artikel 8)
  • Schulgeldfreiheit, Lehr- und Lernmittelfreiheit (Artikel 9)
  • Gewährleistung eines vielfältigen öffentlichen Schulwesens, Schulmitwirkung (Artikel 10)
  • Staatsbürgerkunde (Artikel 11)
  • Schularten (Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen) (Artikel 12)
  • Religionsunterricht (Artikel 14)
  • Lehrerausbildung (Artikel 15)

Der Landesgesetzgeber hat die Grundsätze der Landesverfassung vor allem im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen aufgegriffen und dort weiter konkretisiert.
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Schulgesetz NRW

Die bis dahin in verschiedenen Einzelgesetzen (Schulordnungsgesetz, Schulverwaltungsgesetz, Schulmitwirkungsgesetz, Schulpflichtgesetz, Schulfinanzgesetz) und Ausführungsverordnungen enthaltenen grundsätzlichen Regelungen zum nordrhein-westfälischen Schulrecht wurden im Jahr 2005 im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW) zusammengeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit der grundlegenden und systematischen Überarbeitung des Schulrechts hin zu einer „einheitlichen und übersichtlichen“ Rechtsgrundlage insbesondere folgende Ziele:

  • Entbürokratisierung,
  • Verbesserung von Transparenz und
  • Stärkung schulischer Selbstständigkeit.

Seither ist das Schulgesetz NRW die wichtigste Rechtsquelle für schulrechtliche Bestimmungen. Es unterliegt einer ständigen Anpassung. Bis zum Jahr 2017 wurden alleine 12 eigenständige Schulgesetznovellen (Schulrechtsänderungsgesetze) verabschiedet. Zusätzliche Änderungen des Schulgesetzes NRW erfolgten durch Artikelgesetze. 
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Landesgleichstellungsgesetz NRW

Die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten (§ 15 Landesgleichstellungsgesetz) werden an Schulen von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen wahrgenommen (§ 59 Absatz 5 Schulgesetz NRW). Seit Dezember 2016 sind eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Vertreterin verpflichtend an allen Schulen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu bestellen. Bis dahin war eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen zu bestellen, wenn die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz dies beschlossen hatten. Die Rechtsstellung der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen ergibt sich unmittelbar aus § 15a des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG).
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Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung

Für berufsbildende Schulen (Berufskollegs) sind die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes  (BBiG) und des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) relevant. Die dort enthaltenen Regelungen zur Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sehen beispielsweise eine Beteiligung der Lehrkräfte der berufsbildenden Schule vor. Das Berufsbildungsgesetz gilt insbesondere für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
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Weitere Gesetze mit Schulbezug

Insbesondere in sozialrechtlichen Zusammenhängen enthalten weitere Bundes- und Landesgesetze Bestimmungen, die zumindest mittelbar auch Wirkungen für die schulische Arbeit entfalten (z. B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, Schulassistenz  und Ganztagsangebote). Ein weiteres Beispiel ist die Gestaltung der Schnittstellen, etwa zwischen dem Elementar- und Primarbereich. Hierzu enthält das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Schule (§ 14b KiBiZ). Eine abschließende Darstellung der relevanten Vorschriften kann an dieser Stelle nicht erfolgen.

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Informationsmaterialien

Grundgesetz Artikel 7 Grundgesetz

Normtext (Auszug)

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

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Link zum Grundgesetz eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Pädagogische Einführung in den Schuldienst Pädagogische Einführung in den Schuldienst.

Der Erlass vom 19.12.2011 betrifft Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ohne Befähigung zu einem Lehramt, die mit einer einjährigen Einarbeitung unterstützt werden.
Die Handreichung befindet sich in Überarbeitung, um an die aktuelle Handhabung der Pädagogischen Einführung angepasst zu werden.
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Link zur Handreichung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Sonderpädagogische Förderung Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF) vom 20. Dezember 2012

Die zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern einer Lehramtsbefähigung den zusätzlichen Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung begleitend zur beruflichen Unterrichts- und Erziehungstätigkeit in der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen sowie an allgemeinen Schulen.
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS) vom 25. April 2016.
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Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Runderlass zur Durchführung der Praxiselemente Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen – Runderlass vom 28.06.2012

Der Runderlass enthält die Regelungen für die Durchführung der Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen.Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Link zum Runderlass eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung für die Prüfung an Förderschulen Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS)

Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung.
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Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
OBAS Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2009 Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS)

Die Rechtsverordnung regelt den Zugang von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern zur zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung.
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Link zur Ordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Landesverfassung NRW Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen Landesverfassung NRW

Der folgende Link führt zum Vollltext der Landesverfassung NRW.
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Link zum Volltext eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Schulgesetz NRW Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen Schulgesetz NRW

Die jeweils geltende Fassung des Schulgesetzes NRW kann in der Sammlung geltender Gesetze und Verordnungen abgerufen werden.
Die Gesetzesbegründungen der Schulrechtsänderungsgesetze können in der Parlamentsdatenbank des Landtags NRW recherchiert werden:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/020-Parlamentsdatenbank/Inhalt.jsp
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Link zum Material eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
OVP Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP)

Die OVP vom 10. April 2011 enthält Vorschriften über die Ausbildung im Vorbereitungsdienst an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Ausbildungsschulen und die Organisation der Zweiten Staatsprüfung, die den Vorbereitungsdienst abschließt. Sie gilt für Lehramtsänwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem 1. November 2011 in den Vorbereitungsdienst eintreten.
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Link zur Ordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
LABG Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen Lehrerausbildungsgesetz NRW

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) regelt die grundsätzliche Struktur der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen. Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst. Das Lehrerausbildungsgesetz regelt die Art- und Anzahl der verschiedenen Lehramtsbefähigungen, die die Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst und die Grundlagen der schulpraktischen Ausbildungselemente des Studiums. Konkretisiert werden die Bestimmunegn für den Vorbereitungsdienst insbesondere durch die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP). Lehrkräfte können verpflichtet werden, als Ausbildungslehrerinnen und -lehrer an der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst) und bei den Praxiselementen des Lehramtsstudiums mitzuwirken (§ 10 Absatz 5 Allgemeine Dienstordnung – ADO).
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Link zum Volltext des Lehrerausbildungsgesetzes eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Vorbereitungsdienst Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2016 Kerncurriculum für den Vorbereitungsdienst Kerncurriculum für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für Lehrämter in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in den Ausbildungsschulen. Link zum Kerncurriculum eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
LZV Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen 2016 Lehramtszugangsverordnung – LZV vom 25.04.2016

Die LZV definiert die Voraussetzungen für den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst. Sie enthält Vorschriften zum Lehramtsstudium für die Bachelor-/Master-Studiengänge.
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Link zur Lehramtszugangsverordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Landesgleichstellungsgesetz NRW Landesgleichstellungsgesetz NRW

§ 15a
Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

(1) An den Schulen wird durch die Leiterin oder den Leiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt. Soweit die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen für die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Dienstvorgesetztenaufgaben die Pflichtmitwirkungsaufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt, gelten § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 2, Absätze 3 und 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2, § 18 Absatz 1 bis 6 und § 19 entsprechend.

(2) An den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an denen die Konferenz des Zentrums dies beschließt, wird eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt.

(3) Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und ihre Stellvertreterin haben im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungen, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Link zum Volltext eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz.

Die Handwerksordnung ist unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/BJNR014110953.html
einsehbar.
Das Berufsbildungsgesetz ist unter: 
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/BJNR093110005.html
einsehbar.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Artikel 7 des Grundgesetzbuches Link zu ausgewählten Rechtsvorschriften eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
BASS APP Schulvorschriften NRW

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf

Das Portal stellt die  „BASS APP Schulvorschriften NRW“ vor, die Schulvorschriften jederzeit griffbereit anbietet: Die Bereinigte Amt­liche Samm­lung der Schul­vor­schrif­ten (BASS) des Landes Nord­rhein-West­falen gibt es seit Kurzem auch als kostenlose App. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Das aktuelle Bundesrecht Link zum Bundesrecht eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger das aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
SGB VIII – Kinder und Jugendhilfe Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger das aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Das Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe enthält Gesetzestexte, die für den Schulkontext von Nutzen sein können. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Redaktion -
Friedrichstraße 62-80
40217 Düsseldorf
 

Im Bereich der frühen Bildung und Förderung von Kindern stellt das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die Rahmenbedingungen und verbindlichen Vorgaben dar. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)

Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Redaktion -
Friedrichstraße 62-80
40217 Düsseldorf

Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz umfasst die rechtlichen Vorgaben zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.

Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger das aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden.
Das Gesetz zum Schutze der arbeitenbden Jugend enthält Vorgaben, die für den schulischen Konext von Nutzen sein können.
Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Rechtsgrundlagen für das Schulwesen

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
 

Das Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen biete eine Auswahl an Gesetzen und Verordnungen, die im engeren und weiteren Sinne für Schulen in NRW die Grundlage bilden.
Hinweis: Ab Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.
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