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6.1.4
Übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen

Aufschließende Aussagen

  • Rahmenvorgaben (BASS, Kapitel 15)
  • UN-Behindertenrechtskonvention (insbesondere Artikel 24) - UN-Kinderrechtskonvention
  • Bildung für nachhaltige Entwicklung
  • Kulturelle Bildung
  • Medienkompetenzrahmen NRW
  • Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
  • Lehrkräfte in der digitalisierten Welt. Orientierungsrahmen für die Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung in NRW
  • Förderung in der deutschen Sprache als Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern
  • Richtlinien für die Sexualerziehung
  • Grundsätze zur Bildungsförderung von Kindern von 0 bis 10 Jahrern in Kindertageseinrichtungen und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen
  • Standards außerschulischer Partner

Erläuterungen

Übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Bildungsstandards und Lehrpläne,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

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Materialien

Verkehrs- und Mobilitätserziehung Rahmenvorgaben zur Verkehrs- und Mobilitätserziehung Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
ganz!recht

Schwerpunkte Schulrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht
Mähnstraße 42
50171 Kerpen

"Ganz!recht" ist ein Portal, das von der Serviceagentur "Ganztägig lernen" betreut wird. Das Portal gibt keine rechtsverbindliche Auskunft; vielmehr ist das Ziel von "ganz!recht", einen Überblick in der Vielzahl der rechtlichen Vorschriften zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar den Ganztag betreffen. Die entsprechenden Hinweise z. B. zum Personal, Kooperation, Verpflegung etc. wurden weitestgehend mit Expertinnen und Experten der jeweiligen Bereiche abgestimmt. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Allgemeine Hinweise zu den Richtlinien für die Sexualerziehung

Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben in den Jahren 1977 und 1979 Grundsatzentscheidungen zum schulischen Sexualkundeunterricht getroffen. Danach gelten für die schulische Sexualerziehung insbesondere

  • Vorrang des Gesetzes,
  • keine Indoktrination (Befürwortung von Sexualverhalten),
  • Beachtung des natürlichen Schamgefühls,
  • Rücksicht auf religiöse Überzeugungen,
  • Elterninformation und
  • Rücksicht auf Entwicklung.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche schulgesetzliche Bestimmung zur schulischen Sexualerziehung geschaffen:

§ 33
Sexualerziehung

(1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen.

(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.

Aufgaben, Ziele und Inhalte werden weiter durch die Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen konkretisiert.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2007 festgestellt, dass schulische Sexualerziehung gemäß § 33 SchulG NRW und den Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Zurückhaltung und Toleranz lassen sich der Norm ausreichend entnehmen und die Richtlinien für die Sexualerziehung nehmen auf den Entwicklungsstand hinreichend Rücksicht. Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 2011 auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt.

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Richtlinien für die Sexualerziehung Link zu den Richtlinien eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
KMK-Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit Kultusministerkonferenz 2016 Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit durch geschlechtersensible schulische Bildung und Erziehung.

In diesen KMK-Empfehlungen werden Handlungsfelder beschrieben, die dazu dienen, zentrale Ansatzpunkte zu benennen, um benachteiligende Geschlechterstereotypien zu vermeiden und abzubauen. Ein Fokus liegt auf den Bereichen Unterrichtsvorgaben, Prüfungsaufgaben, Lehr- und Lernmittel, Lehramtsausbildung und -fortbildung, strukturelle Ansätze, Personalentwicklung und Sachausstattung.

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