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6.3.4
Ausbildung und Fachrepräsentanz des Lehrpersonals

Aufschließende Aussagen

Ausbildung und Fachrepräsentanz des Lehrpersonals

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.3 Personal greift Einzelfaktoren auf, die in unterschiedlichem Maße von der Schule beeinflussbar oder ihr vorgegeben sind, so dass sie selbst in bestimmten Punkten kaum oder gar keinen Einfluss nehmen kann.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

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Materialien

Lehrerausbildungsgesetz NRW Lehrerausbildungsgesetz NRW.

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) regelt die grundsätzliche Struktur der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen. Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst. Das Lehrerausbildungsgesetz regelt die Art- und Anzahl der verschiedenen Lehramtsbefähigungen, die die Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst und die Grundlagen der schulpraktischen Ausbildungselemente des Studiums. Konkretisiert werden die Bestimmunegn für den Vorbereitungsdienst insbesondere durch die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP). Lehrkräfte können verpflichtet werden, als Ausbildungslehrerinnen und -lehrer an der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst) und bei den Praxiselementen des Lehramtsstudiums mitzuwirken (§ 10 Absatz 5 Allgemeine Dienstordnung – ADO).
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Link zum Volltext des Lehrerausbildungsgesetzes eingesehen am: 03.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP)

Die OVP aus dem Jahr 2021 enthält Vorschriften über die Ausbildung im Vorbereitungsdienst an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Ausbildungsschulen und die Organisation der Zweiten Staatsprüfung, die den Vorbereitungsdienst abschließt.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Link zum Material eingesehen am: 14.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

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