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6.4.5
Ausstattung der Schule mit Lehr- und Lernmitteln

Aufschließende Aussagen

Ausstattung der Schule mit Lehr- und Lernmitteln

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.4 „Räumliche und materielle Bedingungen“ greift Einzelfaktoren auf, die in unterschiedlichem Maße von der Schule beeinflussbar oder ihr vorgegeben sind, so dass sie selbst in bestimmten Punkten kaum oder gar keinen Einfluss nehmen kann.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

 

Darüber hinaus finden Sie in der Dimension 3.7 "Gestaltung des Schulgebäudes und -geländes" weitere konkrete Beispiele und Materialien.

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Materialien

Lernmittelfreiheit

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf

Grundsätzlich (§ 96 SchulG) werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - Lernmittel zu befristetem Gebrauch unentgeltlich überlassen (Prinzip der Ausleihe). In Ausnahmefällen können Lernmittel, falls wegen der Art der Lernmittel erforderlich, zum dauernden Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.
Die Beträge, die den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entsprechen, sind durch die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG festgelegt.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.
Link zum Portal eingesehen am: 04.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Zulassung von Lernmitteln in NRW

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf

Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Die Zulassung von Lernmitteln regelt der Erlass des Ministeriums vom 03.12.2003.
Es wird unterschieden in pauschale Zulassung, Zulassung im vereinfachten Verfahren und Gutachterverfahren.
Das Ministerium legt jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest. Die Einzelheiten finden Sie in der Liste Zuordnung der Fächer zu den Zulassungswegen:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Medien/Lernmittel/Kontext/Zuordnung/index.html

Link zum Portal eingesehen am: 04.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Zeitgemäße Lernmittel für gelingenden Unterricht LVR-Zentrum für Medien und Bildung
Medienzentrum für die Landeshauptstadt Düsseldorf
Bertha-von-Suttner-Platz 1
40227 Düsseldorf
Auf den Seiten des Medienzentrums finden Sie u.a. Informationen zur Qualitätssicherung von Lernmitteln, Lernmittelkonzepte, Zulassung und Anschaffung von Lernmitteln. Link zum Material eingesehen am: 04.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

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