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6.7.1
Erzieherische Förderung, darin u. a. Anteil der Familien, die »Hilfen zur Erziehung« (nach KJHG §§ 27–35a) in Anspruch nehmen

Aufschließende Aussagen

Erzieherische Förderung, darin u. a. Anteil der Familien, die "Hilfen zur Erziehung" (nach KJHG §§ 27 35a) in Anspruch nehmen

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.7 „Soziale Kontexte“ greift Einzelfaktoren auf, die in unterschiedlichem Maße von der Schule beeinflussbar oder ihr vorgegeben sind, so dass sie selbst in bestimmten Punkten kaum oder gar keinen Einfluss nehmen kann.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

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Materialien

Achtes Buch Sozialgesetzbuch Achtes Buch Sozialgesetzbuch. In der Webveröffentlichung "Achtes Buch Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfegesetz -" werden die rechtlichen Grundlagen der "Hilfen zur Erziehung" dargestellt.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.
Link zum Gesetz eingesehen am: 05.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

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