Rechtliche Grundlagen
Nach § 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (PDF, 783 KB) hat jeder junge Mensch ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Die schulische Bildung ist ein wichtiger Baustein für die Integration, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe der neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen.
Der Erlass „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler" (PDF, 172 KB) umfasst Grundlagen und Ziele des Unterrichts, Bestimmungen für allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Regelungen zu Prüfungen und Zeugnissen.
Regelungen zum muttersprachlichen Unterricht in der Grundschule finden Sie darüber hinaus in der Ausbildungsordnung Grundschule § 3 Absatz 4 AO-GS sowie in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I finden Sie entsprechende Regelungen in § 5 Abs. 3 APO-S I nebst den entsprechenden Verwaltungsvorschriften.
Schulpflicht
Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen
Alle wesentlichen Informationen zum Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler sind in Absatz 1, 2,3, 4 und 6 des Erlasses „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler" (PDF, 172 KB) (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 15.10.2018) erfasst.
Näheres zum Eigenanteil an erforderlichen Lernmitteln ist in der „Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Absatz 5 Schulgesetz" (PDF, 139 KB) geregelt.Weitere Informationen:
- Informationen des Ministeriums für Schule und Bildung NRW zum Thema Integration durch Bildung
- Pressemitteilung "Integration durch Bildung" (PDF, 51 KB) des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 24.05.2016
Bestimmungen für berufsbildende Schulen
Alle wesentlichen Informationen zum Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler sind in Absatz 1, 2, 5 und 6 des Erlasses „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler" (PDF, 172 KB) (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 15.10.2018) erfasst.
Näheres zum Eigenanteil an erforderlichen Lernmitteln ist in der „Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Absatz 5 Schulgesetz " (PDF, 139 KB) geregelt.
Weitere Informationen:
Prüfungen und Zeugnisse
Herkunftssprachlicher Unterricht
Stellen zur Integration durch Bildung
Offener Ganztag
Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Erziehungs- oder Sorgeberechtigte sich nicht in Deutschland aufhalten.
Eine wichtige gesetzliche Grundlage für den Schutz und die Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen stellt das Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII - dar. Im Besonderen sind § 42 SGB VIII und § 42a SGB VIII hervorzuheben, nach denen das örtliche Jugendamt für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zuständig ist.
Weitere Ausführungen über die Verteilung, Versorgung und Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sind im Fünften Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Nordrhein-Westfalens (5. AG KJHG) geregelt.
Landesweite Angebote
Aktuelles
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Dr. Dagmar Missal
E-Mail 02921/683-3020