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Grundlagen

Lehrerin und Kinder unterhalten sich

Zur Orientierung sind hier relevante gesetzliche Bestimmungen und sonstigen Regelungen, die den Rahmen für eine inklusive Schulkultur bilden, im Überblick dargestellt.

Die Vorschriften des Schulgesetz NRW wurden durch das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) geändert. Im Folgenden finden Sie Kernpunkte aus dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz, das am 01. August 2014 in Kraft trat, die die Notwendigkeit der Entwicklung einer inklusiven Schulkultur aufzeigen und dafür richtungsweisend sein können.

Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz versteht sich als erstes Gesetz zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in den Schulen in NRW.

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule - besonders: § 2 (5)

„(5) Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.“

§ 11 Grundschule

„(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt damit die Grundlage für die weitere Schullaufbahn. Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen.

(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet, sofern nicht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden können. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden.

(3) Die Klassen 3 und 4 sind entweder aufsteigend gegliedert oder können durch Beschluss der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden, sofern nicht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden können. Bei jahrgangsübergreifender Organisation in der Schuleingangsphase sind die Klassen 3 und 4 jahrgangsübergreifend zu führen, wenn jahrgangsbezogener Unterricht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen die Bildung einer zusätzlichen Klasse zur Folge hätte. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Jahrgangsübergreifender Unterricht entsprechend Absätzen 2 und 3 kann auch die Klassen 1 bis 4 umfassen.

(5) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.“

§ 12 Sekundarstufe I – besonders: § 12 (4)

„(4) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4).“

§ 19 Sonderpädagogische Förderung – besonders § 19 (1), (3) und (4)

„(1) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.

(3) Die sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht (zielgleich). Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte.

(4) Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz 4). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.“

§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung – besonders § 20 (1), (2) und (3)

(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind

1. die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs),

2. die Förderschulen,

3. die Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).

(2) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.

(3) In der allgemeinen Schule wird der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Er erstreckt sich auf alle Unterrichtsvorgaben nach § 19 Absätze 3 und 4. Hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden."

Im Referenzrahmen Schulqualität NRW (PDF, 4,4MB) sind Aussagen zur Schul- und Unterrichtsqualität zusammengestellt.

Das Online-Unterstützungsportal  zum Referenzrahmen Schulqualität NRW bietet weiterführende Informationen, konkrete Materialien und Praxisbeispiele zu den Qualitätsaussagen des Referenzrahmens.

Bestandteile von inklusiver Schulkultur finden sich im Referenzrahmen in den Qualitätsaussagen von allen sechs Inhaltsbereichen.

Im Folgenden werden exemplarisch Dimensionen der Inhaltsbereiche 2, 3, 4 und 5 aufgegriffen, die Aspekte der inklusiven Schulkultur berücksichtigen und im aktuellen Webangebot "Schulkultur" thematisch hinterlegt sind.

Inhaltsbereich 2 – Lehren und Lernen

„Die Qualitätsaussagen im Inhaltsbereich Lehren und Lernen greifen sowohl umfassend Ergebnisse der Lehr-Lernforschung auf als auch die Vorstellungen und Konzepte zu gutem, erfolgversprechendem Unterricht, die in der aktuellen Diskussion um Schulqualität einen breiten Konsens finden.

Eine Schlüsselstellung nehmen in diesem Inhaltsbereich neben der Ergebnis-, Standard- und Kompetenzorientierung die in der Forschung herausgestellten Basisdimensionen von Unterricht und Klassenführung, Schülerorientierung und Umgang mit Heterogenität und Kognitive Aktivierung ein.“ (Referenzrahmen Schulqualität NRW, S. 25)

Inhaltsbereich 3 – Schulkultur

„Die Qualitätsaussagen des Inhaltsbereichs Schulkultur stellen daher die planvolle – auch über das Schulprogramm dokumentierte – Gestaltung des Lern- und Lebensraums "Schule" mit seinen unterschiedlichen unterrichtlichen, innerschulischen und außerschulischen Angeboten, die vielfältig und sinnvoll aufeinander bezogen sind, besonders heraus.“ (Referenzrahmen Schulqualität NRW, S.51)

Inhaltsbereich 4 – Professionalisierung

„Die Qualitätsaussagen dieses Inhaltsbereichs stellen die Ansprüche an die Professionalität zusammen, die im Zusammenspiel sowohl von Lehrerausbildung, -fortbildung und -weiterbildung als auch dem Umgang mit den beruflichen Anforderungen (u.a. im Kontext des digitalen Wandels) und in der Kooperation in (multi-)professionellen Teams ausgelotet werden.“ (Referenzrahmen Schulqualität NRW, S. 65)

Inhaltsbereich 5 – Führung und Management

„Mit dem in den Qualitätsaussagen des Referenzrahmens verwendeten Begriff "Schulleitung" wird die Funktion des Schulleitungshandelns im Hinblick auf Aspekte wie Führung, Leitung, Steuerung, Delegation und Organisation von Prozessen in den Vordergrund gerückt.“ (Referenzrahmen Schulqualität NRW, S.75)

Die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF bildet die rechtliche Grundlage für den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

§ 1: Inklusive Bildung

„(1) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.

(2) In der allgemeinen Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung).“

§ 2: Orte und Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung- besonders § 2 (1)

„(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind

1.die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs),

2.die Förderschulen,

3.die Schulen für Kranke.“

§ 3: Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

„Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können begründen

1.Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),

2.Geistige Behinderung,

3.Körperbehinderung,

4.Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),

5.Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),

6.Autismus-Spektrum-Störungen.“

§ 11: Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern

„(1) Die Eltern stellen über die allgemeine Schule bei der gemäß § 10 Absatz 2 zuständigen Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

(2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen

1.bei der zuständigen Grundschule,

2.in den Fällen von § 3 Nummer 2 bis 5 auch bei einer Förderschule.“

§ 16: Wahl des Förderortes - besonders § 16 (1)

„(1) Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Bei zielgleicher Förderung ist es eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform. § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, bleibt unberührt."

§ 17: Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderortes oder Bildungsgangs - besonders § 17 (5)

„(5) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig ist. In diesem Fall schlägt sie den Eltern gemäß § 16 mindestens eine allgemeine Schule vor. Ein neues Gutachten im Sinne von § 13 Absatz 1 ist nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.“

§ 21 Allgemeine Bestimmungen – besonders § 21 (5), (7) und (8)

„(5) Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29 des Schulgesetzes NRW) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen. Bei der Organisation und Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Unterrichts- und Pausenzeiten berücksichtigt die Schule die Lernmöglichkeiten und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler.

(7) Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regelmäßig und schreiben ihn fort. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogisch gefördert wird, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den §§ 11 bis 15 durchgeführt worden ist.

(8) Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von den §§ 23 bis 42 dieser Verordnung sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann.“

Sozialgesetzbuch VIII § 35 a

Durch Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a erhalten Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung Unterstützung. Die Beantragung erfolgt beim Kostenträger, hier das zuständige Jugendamt, in der Regel durch die Eltern.

Sozialgesetzbuch XII § 54 Abs.1

Durch Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 erhalten Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung Unterstützung. Die Beantragung erfolgt beim Kostenträger, hier das zuständige Sozialamt, in der Regel durch die Eltern.

Die Unterstützung erfolgt in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und umfasst alle möglichen Maßnahmen, wenn diese erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§12 EinglhVO).

  • Schulen auf dem Weg zur Inklusion

    van den Hövel, Werner (2015): Schulen auf dem Weg zur Inklusion. Rechtliche Grundlagen der inklusiven Bildung und Erziehung in Nordrhein-Westfalen.Köln:Carl Link.

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