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3 Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung

Die rechtlich verbindlichen Grundsätze der Leistungsbewertung sind im Schulgesetz (§ 48 SchulG) sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (§ 17APO-WbK) dargestellt.

Erfolgreiches Lernen ist kumulativ. Da die im vorliegenden Lehrplan ausgewiesenen Kompetenzen Regelstandards am Ende des vier Semester währenden Bildungsganges darstellen, müssen auf dem Weg dorthin Unterricht und Lernerfolgsüberprüfungen darauf ausgerichtet sein, Anlässe zu schaffen, in denen Studierende grundlegende Kompetenzen mit ansteigender Progression und Komplexität wiederholt in wechselnden Kontexten anwenden können.

Lernerfolgsüberprüfungen sind daher so anzulegen, dass sie den in den Fachkonferenzengemäß § 70 SchulG beschlossenen Grundsätzen der Leistungsbewertung entsprechen, dass die Kriterien für die Notengebung den Studierenden transparent sind und die jeweilige Überprüfungsform den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglicht. Die Beurteilung von Leistungen soll demnach mit der Diagnose des erreichten Lernstandes und individuellen Hinweisen für das Weiterlernen verbunden werden. Wichtig für den weiteren Lernfortschritt ist es, bereits erreichte Kompetenzen herauszustellen und die Lernenden – ihrem jeweiligen individuellen Lernstand entsprechend – zum Weiterlernen zu ermutigen. Dazu gehören auch Hinweise zu erfolgversprechenden individuellen Lernstrategien.

Im Sinne der Orientierung an den formulierten Anforderungen sind grundsätzlich alle in Kapitel 2 des Lehrplans ausgewiesenen Kompetenzbereiche bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen. Aufgabenstellungen schriftlicher und mündlicher Art sollen deshalb darauf ausgerichtet sein, die Erreichung der dort ausgeführten Kompetenzerwartungen zu überprüfen. Ein isoliertes, lediglich auf Reproduktion angelegtes Abfragen einzelner Daten und Sachverhalte kann dabei den zuvor formulierten Ansprüchen an die Leistungsfeststellung nicht gerecht werden.

Schriftliche Arbeiten (Klausuren)

Für die Klausuren gelten die im letzten Abschnitt dieses Kapitels vorgegebenen Aufgabentypen. Die Studierenden müssen mit den Aufgabentypen vertraut sein. Im Verlauf der vier Semester sind alle schriftlichen Aufgabentypen zu bearbeiten.

Für die Klausuren gelten folgende Aufgabentypen, mit denen die fachlichen Anforderungen der in Kapitel 2 angegebenen Kompetenzerwartungen überprüft werden:

Typ 2 [1]: Informierendes Schreiben

  • in einem funktionalen Zusammenhang) sachlich berichten und beschreiben
  • auf der Basis von Materialien (ggf. einschließlich Materialauswahl und -sichtung) einen informativen Text verfassen

Typ 3: Argumentierendes Schreiben

  • begründet Stellung nehmen
  • eine (ggf. auch textbasierte) Argumentation zu einem Sachverhalt verfassen (ggf. unter Einbeziehung anderer Texte)

Typ 4: Analysierendes Schreiben

Typ 4 a) einen Sachtext, medialen Text oder literarischen Text analysieren und interpretieren

Typ 4 b) durch Fragen bzw. Aufgaben geleitet aus kontinuierlichen und/oder diskontinuierlichen Texten Informationen ermitteln und ggf. vergleichen, Textaussagen deuten und ggf. ab- schließend bewerten

Typ 5: Überarbeitendes Schreiben

  • einen fremden Text überarbeiten und ggf. die vorgenommenen Textänderungen begründen

Typ 6: Produktionsorientiertes Schreiben

  • Texte nach Textmustern verfassen, umschreiben oder fortsetzen
  • produktionsorientiert zu Texten schreiben (ggf. mit Reflexionsaufgabe)

In den vier Semestern müssen alle fünf Aufgabentypen berücksichtigt werden, wobei sowohl Typ 4a als auch Typ 4b verbindlich sind.

Die zu fordernden Leistungen umfassen immer eine Verstehensleistung und eine Darstellungsleistung. Sie beziehen sich in der Regel auf mehrere Bereiche des Faches.

Die Studierenden sollen auch in Klausuren im Sinne der Förderung prozesshaften Schreibens Gelegenheit zu Vorarbeiten (Markieren des Textes, Gliederung des eigenen Textes, Entwurf einzelner Passagen u. Ä.) erhalten, bevor sie die Endfassung zu Papier bringen. Dies bedingt eine entsprechende Zeitvorgabe. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Differenzierung durchKlausuren mit Aufgaben, die sichauf verschiedene Anforderungsprofile beziehen.

Für alle Klausuren gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergebnisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene Form der Darstellung ein wichtiges Kriterium für die Bewertung ist. Dazu gehört auch die Beachtung der angemessenen Stilebene, der korrekten Orthographie und Grammatik.

Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik) führen zu einer Absenkung der Note im Umfang einer Notenstufe. Im Gegenzug findet ein hohes Maß an sprachlicher Sicherheit entsprechend positive Berücksichtigung. Klausuren ausschließlich zur Überprüfung von Grammatik und/oder Orthographie sind nicht vorgesehen.

Bei Studierenden, die Deutsch als Zweitsprache lernen, sind für die Leistungsfeststellung im Bereich der sprachlichen Darstellungsleistung die Lernausgangslage sowie der individuelle Lernfortschritt ebenso bedeutsam wie der bereits erreichte Leistungsstand.

Sonstige Leistungen im Unterricht

Im Fach Deutsch kommen im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ sowohl schriftliche als auch mündliche Formen der Leistungsüberprüfung zum Tragen. „Sonstige Leistungen“ müssen bei der Leistungsfeststellung angemessen berücksichtigt werden.

Dabei bezieht sich die Leistungsbewertung insgesamt auf die im Zusammenhang mit dem Unterricht erworbenen Kompetenzen und nutzt unterschiedliche Formen der Lernerfolgsüberprüfung.

Zu den Bestandteilen der „Sonstigen Leistungen im Unterricht“ zählen u. a.

  • mündliche Beiträge zum Unterricht (z. B. Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Kurzreferate),
  • schriftliche Beiträge zum Unterricht (z. B. Protokolle, Materialsammlungen, Hefte/ Mappen, Portfolios, Lerntagebücher),
  • kurze schriftliche Übungen sowie
  • Beiträge im Rahmen eigenverantwortlichen, aktiven Handelns (z. B. Rollenspiel, Befragung, Erkundung, Präsentation).

Bevor solche fachlichen Beiträge zur Bewertung herangezogen werden, ist den Studierenden jeweils transparent zu machen, welche Kriterien bei der Durchführung, Dokumentation und Präsentation der Beiträge der Bewertung zugrunde liegen.

Der Bewertungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erfasst die Qualität, die Quantität und die Kontinuität der mündlichen und schriftlichen Beiträge im unterrichtlichen Zusammenhang. Mündliche Leistungen werden dabei in einem kontinuierlichen Prozess vor allem durch Beobachtung während des Schuljahres festgestellt.

Gemeinsam ist den zu erbringenden Leistungen, dass sie in der Regel einen längeren, zusammenhängenden Beitrag einzelnerStudierenderoder einer Studierendengruppe darstellen, der je nach unterrichtlicher Funktion, nach Unterrichtsverlauf, Fragestellung oder Materialvorgabe einen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad haben kann. Für die Bewertung dieser Leistungen ist die Unterscheidung in eine Verstehensleistung und eine vor allem sprachlich repräsentierte Darstellungsleistung hilfreich und notwendig.

Das Anfertigen von außerunterrichtlichen Aufgaben gehört zu den Pflichten der Studierenden. Außerunterrichtliche Aufgaben können nur zur Leistungsbewertung herangezogen werden, wenn sie Basis für unterrichtliche Beiträge sind.


[1]Typ 1 (erzählen) entfällt als verpflichtender Aufgabentyp, der im Sekundarbereich auf die Doppeljahrgangsstufe 5/6 beschränkt ist. Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem Sekundarbereich wird die Nummerierung hier nicht angeändert.

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