Nach § 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (PDF, 783 KB)hat jeder junge Mensch ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Die schulische Bildung ist ein wichtiger Baustein für die Integration, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe der neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen.
Regelungen zum muttersprachlichen Unterricht in der Grundschule finden Sie darüber hinaus in der Ausbildungsordnung Grundschule § 3 Absatz 4 AO-GS sowie in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I finden Sie entsprechende Regelungen in § 5 Abs. 3 APO-S I nebst den entsprechenden Verwaltungsvorschriften.
Alle wesentlichen Informationen zu Prüfungen und Zeugnissen für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler sind im Absatz 6 des Erlasses „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler" (PDF, 172 KB) (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 25.10.2018) erfasst. Die Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlfremdsprachen sind unter dem folgenden Link nachzulesen.
Das Faktenblatt „Herkunftssprachlicher Unterricht" (PDF, 176 KB) beschreibt Ziele und Grundlagen des Herkunftssprachlichen Unterrichts und enthält Regelungen für die einzelnen Schulstufen sowie zur Teilnahme, Leistungsbewertung, zu Prüfungen, Teilnahmebescheinigungen, Zeugnissen, zum Einsatz von Lehrkräften und zum Konsulatsunterricht.
Das für Schule zuständige Ministerium unterstützt die Schulen nach Maßgabe des Haushalts durch die Bereitstellung von zusätzlichen Stellen für die Teilhabe und Integration durch Bildung („Integrationsstellen“). Im ministerialen Erlass „Multiprofessionelle Teams zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler" (PDF, 178 KB) vom 02.02.2016 finden sich Informationen rund um die Thematik der Einrichtung zusätzlicher, befristeter Stellen im Landesdienst für multiprofessionelle Teams.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Erziehungs- oder Sorgeberechtigte sich nicht in Deutschland aufhalten.
Eine wichtige gesetzliche Grundlage für den Schutz und die Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen stellt das Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII - dar. Im Besonderen sind § 42 SGB VIII und § 42a SGB VIII hervorzuheben, nach denen das örtliche Jugendamt für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zuständig ist.
Weitere Ausführungen über die Verteilung, Versorgung und Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sind im Fünften Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Nordrhein-Westfalens (5. AG KJHG) geregelt.