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Fachkräfte der Jugendhilfe

Die Jugendhilfe hat den Auftrag, das Recht eines jungen Menschen auf Förde­rung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und ge­­meinschaftsfähigen Persönlichkeit umzusetzen. Zur Verwirklichung des Rechts­anspruches junger Menschen steht die Jugendhilfe auch im engen Kontakt zu den Schulen. Ihre Hilfsangebote sind sehr vielfältig und sollen

  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Das 8. Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz)  regelt Aufbau und Leistungen der Jugendhilfe.

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW beschreibt auf seiner Website die Aufgaben des Jugendamts.

Aufbau und Leistungen der Jugendhilfe

Im Jugendamtsmonitor werden Aufbau, Leistungen und Aufgaben der Jugendämter vorgestellt. Anhand aktueller Forschungsergebnisse werden Entwicklungstrend für die Jugendämter in Deutschland in verständlicher Form beschrieben. Mit neuesten Zahlen und anschaulichen Illustrationen werden die Inhalte veranschaulicht.

Zu grundlegenden Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 SGB VIII) gehören

§§ 1, 2, 5, 8, 8a, 8b

  • Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
  • Aufgaben der Jugendhilfe
  • Wunsch und Wahlrecht
  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
  • Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§§ 11–15 SGB VIII

  • Jugendarbeit
  • Jugendsozialarbeit
  • Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§§ 16–21 SGB VIII

Förderung der Erziehung in den Familien

  • Allgemeine Förderung der Erziehung in den Familien
  • Beratung und Unterstützung von Familien
  • Trennungs- und Scheidungsberatung
  • Beratung bei der Ausübung der Personensorge
  • Familienbildung

§§ 22-26 SGB VIII

  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§§ 27-41 SGBVIII

  • Hilfen zur Erziehung
  • Erziehungsberatung, Erziehungsbeistand
  • Sozialpädagogische Familienhilfe
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Beispielhafte Leistungen der Jugendhilfe

Jugendsozialarbeit

Die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII ist eine Integrationshilfe für junge Menschen. Im Besonderen dienen die Hilfen zum Ausgleich so­zialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Be­ein­trächtigungen. Die Kinder und Jugendlichen werden unterstützt in ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung, bei der Ein­glie­de­rung in die Arbeitswelt und bei ihrer sozialen Integration.

Erzieherischer Kinder und Jugendschutz

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz nach § 14 SGB VIII strebt an, die jungen Menschen und ihre Erziehungsberechtigten zu be­fähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Förderung der Erziehung in der Familie

Die Förderung der Erziehung in der Familie nach §§ 16 bis 21 SGB VIII zielt darauf ab, junge Menschen und ihre Erzie­hungs­be­rech­tig­ten zu unterstützen, mit den vielfältigen Konflikten, Risiken und Be­las­tungen der Gesellschaft erfolgreich umzugehen. Hierfür stehen fol­gende Angebote zur Verfügung:

  • Beratung in Erziehungsfragen
  • Familienbildung
  • Familienfreizeit und -erholung
  • Unterstützung für Alleinerziehende
  • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

Hilfen zur Erziehung

Die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27-35a SGB VIII sind gesetzlich ge­regelte Hilfen, die nach Durchführung eines Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII gewährt werden.

Beispielhafte Hilfen zur Erziehung sind:

  • Erziehungsberatung
  • Soziale Gruppenarbeit
  • Erziehungsbeistand
  • Sozialpädagogische Familienhilfe
  • Erziehung in einer Tagesgruppe
  • Vollzeitpflege

Konkrete und zum Teil regionale Leistungen sind über das örtliche Jugendamt zu erfragen.

Schulbezogene Jugendarbeit 

Die schulbezogene Jugendarbeit ist ein Schwerpunkt der Jugendarbeit gemäß § 11 (3) SGB VIII. Sie richtet sich an Schülerinnen und Schüler aller Schularten.

Kernaufgabe ist die allgemeine Förderung der Persönlichkeit, insbesondere durch Unterstützung sozialen Lernens, Orientierung in der individuellen Lebensführung und Anregung bzw. Befähigung zu Engagement und Verantwortungsübernahme.

Weitere Informationen

  • Kleines Wörterbuch Schule-Jugendhilfe/Jugendhilfe-Schule. In: Milena Bücken, Dirk Fiegenbaum (Hrsg.): Den Stein ins Rollen bringen - Vom gemeinsamen Anliegen „Kinderschutz" zur strukturierten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort. Der GanzTag in NRW, 11. Jahrgang 2015, Heft 29, S. 27-37.

    Der Beitrag erleichtert die Kommunikation zwischen Vertretern der Schule und der Jugendhilfe. Das Glossar greift die wichtigen Fachbegriffe auf und bietet Übersetzungshilfe an.

  • Kinder- und Jugendberichte

    In jeder Legislaturperiode wird ein Kinder- und Jugendbericht erstellt. Er wird von der Bundesregierung an eine Sachverständigenkommission in Auftrag gegeben. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln. Der 16. Kinder- und Jugendbericht richtet die Aufmerksamkeit auf die Förderung demokratischer Bildung im Kindes- und Jugendalter.

Weitere Akteurinnen und Akteure

Die Jugendämter in NRW sind mit ihren zentralen Ansprechpersonen und Themenfeldern in folgenden Verzeichnissen aufgeführt: 
  • Das LVR-Landesjugendamt berät und unterstützt die rheinischen Jugendämter aus pädagogischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und organisatorischer Sicht.
  • Das LWL-Landesjugendamt hat Informationen zu den Jugendämtern Westfalen-Lippe auf seiner Website aufgeführt.
  • Vor Ort sind zudem unterschiedliche freie Träger der Jugendhilfe hilfreiche Kooperationspartner. Die aktuellen Listen über anerkannte Träger sind auf der Website des LVR-Landesjugendamts und des LWL-Landesjugendamts veröffentlicht.
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