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Dimension 6.1
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

6.1.1
Gesetze

Aufschließende Aussagen

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  • Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
  • Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)
  • Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG)
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) (für Fachklassen des dualen Systems in der Berufsschule)
  • Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14.02.2012
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Weitere Gesetze mit Schulbezug [(u. a. Sozialgesetzbuch (SGB), Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG), Kinderbildungsgesetz (KiBiz)]
  • 2006

Erläuterungen

Gesetze

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z. B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

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Materialien

Gesetze und Verordnungen

Allgemeines

Die Gesamtheit rechtlicher Vorgaben bildet das Grundgerüst schulischer Arbeit. Durch den so gezogenen Rechtsrahmen werden Aufgaben und Zuständigkeiten benannt, Handlungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet und beschränkt sowie Rechte und Pflichten schulischer Akteure definiert. Die Einhaltung verbindlicher rechtlicher Vorgaben ist nicht Merkmal »guter Schule«, sondern Recht- und Gesetzmäßigkeit schulischen Handelns ist deren unabdingbare Voraussetzung. Dies erfordert bei schulischen Akteuren zumindest grundlegende Kenntnisse der für sie relevanten Inhalte rechtlicher Vorgaben sowie zu deren Anwendung und Umsetzung in der schulischen Arbeit. Lehrkräfte sind verpflichtet und müssen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Möglichkeit erhalten, sich über die für sie maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren (§ 3 Absatz 6 Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen – ADO). Wichtig für die Einordnung der Rechtsqualität einer Regelung ist die Normenhierarchie, also die „Rangfolge“ der für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen relevanten Normen:

  1. Verfassungsrechtliche Vorgaben,
  2. Gesetze,
  3. Verordnungen,
  4. Verwaltungsvorschriften (z. B. Runderlasse) und
  5. weitere behördliche Maßnahmen (z. B. Verfügungen der Schulaufsicht).

Es gilt der Grundsatz, dass Normen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen dürfen. Durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben wird demnach der Landesgesetzgeber gebunden, durch die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsgeber. Zu den genannten Normen kommen z. B. Leitfäden oder Handreichungen zu spezifischen Themenfeldern, die zwar keinen echten Regelungscharakter entfalten, von der Schulaufsicht jedoch mit dem Ziel der Unterstützung, der Erläuterung rechtlicher Vorgaben und auch niedrigschwelligen Steuerung schulischer Tätigkeit veröffentlicht werden.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

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Rechtsquellen

Gesetze, Verordnungen und allgemeingültige Verwaltungsvorschriften (Runderlasse) werden verkündet bzw. veröffentlicht. Bundesgesetze werden im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet: www.bgbl.de/informationen/bgbl-online.html
Das geltendes Bundesrecht kann im Volltext unter folgender Adresse eingesehen werden: www.gesetze-im-internet.de
Nordrhein-westfälische Gesetze und Verordnungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet: recht.nrw.de/lmi/owa/br_start
Dort können auch die geltenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen verfügt mit „Schule NRW“ über ein eigenständiges Bekanntmachungsorgan (Amtsblatt - Abl.), in welchem auch die zentralen Runderlasse veröffentlicht werden. Eine jährlich aktualisierte Sammlung der veröffentlichten schulbezogenen Vorschriften enthält die „Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS)“. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung stellt wichtige Rechtsvorschriften auch in seinem Bildungsportal im Rechtsbereich online zur Verfügung: www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/index.html
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Grundgesetz

Das Grundgesetz enthält mit Artikel 7 eine Grundsatznorm für das Schulwesen. Grundlegende Wertentscheidungen werden jedoch damit im Wesentlichen nur für folgende Aspekte des Schulwesens getroffen:

  • Staatliche Schulaufsicht bzw. „Schulhoheit“ (Recht des Staates zur Organisation des Schulwesens und Festlegung von Inhalten und Unterrichtszielen)
  • Rechtsstellung des Religionsunterrichtes und Teilnahme daran
  • Privatschulfreiheit

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung an den Bund obliegt die eigentliche rechtliche Ausgestaltung des Schul- und Bildungswesens den Ländern (Kulturhoheit). Der Grundgesetzgeber hat daher auch von einer Formulierung zentraler Bildungs- und Erziehungsziele abgesehen. Diese finden sich vielmehr in den Landesverfassungen und Schulgesetzen der Länder.

Bei der Gestaltung ihrer landesrechtlichen Regelungen sind die Landesgesetzgeber aber selbstverständlich nicht allein an den Inhalt des Artikels 7, sondern auch an andere verfassungsrechtlich festgelegte Werte gebunden (z. B. Grundrechtsbindung und Gleichbehandlungsgrundsatz).
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Landesverfassung NRW

Die Verfassung  für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 trifft vornehmlich im Dritten Abschnitt – Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften – wichtige Grundsatz- und Strukturentscheidungen für die Gestaltung des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen. Die landesverfassungsrechtlichen Vorgaben beziehen sich insbesondere auf folgende Aspekte:

  • Bildungs- und Erziehungsziele (Artikel 7)
  • Recht auf Bildung, Schulpflicht, Schulaufsicht (Artikel 8)
  • Schulgeldfreiheit, Lehr- und Lernmittelfreiheit (Artikel 9)
  • Gewährleistung eines vielfältigen öffentlichen Schulwesens, Schulmitwirkung (Artikel 10)
  • Staatsbürgerkunde (Artikel 11)
  • Schularten (Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen) (Artikel 12)
  • Religionsunterricht (Artikel 14)
  • Lehrerausbildung (Artikel 15)

Der Landesgesetzgeber hat die Grundsätze der Landesverfassung vor allem im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen aufgegriffen und dort weiter konkretisiert.
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Schulgesetz NRW

Die bis dahin in verschiedenen Einzelgesetzen (Schulordnungsgesetz, Schulverwaltungsgesetz, Schulmitwirkungsgesetz, Schulpflichtgesetz, Schulfinanzgesetz) und Ausführungsverordnungen enthaltenen grundsätzlichen Regelungen zum nordrhein-westfälischen Schulrecht wurden im Jahr 2005 im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW) zusammengeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit der grundlegenden und systematischen Überarbeitung des Schulrechts hin zu einer „einheitlichen und übersichtlichen“ Rechtsgrundlage insbesondere folgende Ziele:

  • Entbürokratisierung,
  • Verbesserung von Transparenz und
  • Stärkung schulischer Selbstständigkeit.

Seither ist das Schulgesetz NRW die wichtigste Rechtsquelle für schulrechtliche Bestimmungen. Es unterliegt einer ständigen Anpassung. Bis zum Jahr 2017 wurden alleine 12 eigenständige Schulgesetznovellen (Schulrechtsänderungsgesetze) verabschiedet. Zusätzliche Änderungen des Schulgesetzes NRW erfolgten durch Artikelgesetze. 
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Landesgleichstellungsgesetz NRW

Die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten (§ 15 Landesgleichstellungsgesetz) werden an Schulen von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen wahrgenommen (§ 59 Absatz 5 Schulgesetz NRW). Seit Dezember 2016 sind eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Vertreterin verpflichtend an allen Schulen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu bestellen. Bis dahin war eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen zu bestellen, wenn die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz dies beschlossen hatten. Die Rechtsstellung der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen ergibt sich unmittelbar aus § 15a des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG).
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Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung

Für berufsbildende Schulen (Berufskollegs) sind die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes  (BBiG) und des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) relevant. Die dort enthaltenen Regelungen zur Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sehen beispielsweise eine Beteiligung der Lehrkräfte der berufsbildenden Schule vor. Das Berufsbildungsgesetz gilt insbesondere für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
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Weitere Gesetze mit Schulbezug

Insbesondere in sozialrechtlichen Zusammenhängen enthalten weitere Bundes- und Landesgesetze Bestimmungen, die zumindest mittelbar auch Wirkungen für die schulische Arbeit entfalten (z. B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, Schulassistenz  und Ganztagsangebote). Ein weiteres Beispiel ist die Gestaltung der Schnittstellen, etwa zwischen dem Elementar- und Primarbereich. Hierzu enthält das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Schule (§ 14b KiBiZ). Eine abschließende Darstellung der relevanten Vorschriften kann an dieser Stelle nicht erfolgen.

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Informationsmaterialien

Grundgesetz Artikel 7 Grundgesetz

Normtext (Auszug)

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

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Link zum Grundgesetz eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Pädagogische Einführung in den Schuldienst Pädagogische Einführung in den Schuldienst.

Der Erlass vom 19.12.2011 betrifft Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ohne Befähigung zu einem Lehramt, die mit einer einjährigen Einarbeitung unterstützt werden.
Die Handreichung befindet sich in Überarbeitung, um an die aktuelle Handhabung der Pädagogischen Einführung angepasst zu werden.
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Link zur Handreichung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Sonderpädagogische Förderung Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF) vom 20. Dezember 2012

Die zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern einer Lehramtsbefähigung den zusätzlichen Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung begleitend zur beruflichen Unterrichts- und Erziehungstätigkeit in der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen sowie an allgemeinen Schulen.
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS) vom 25. April 2016.
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Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Runderlass zur Durchführung der Praxiselemente Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen – Runderlass vom 28.06.2012

Der Runderlass enthält die Regelungen für die Durchführung der Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen.Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Link zum Runderlass eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung für die Prüfung an Förderschulen Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS)

Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung.
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Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
OBAS Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2009 Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS)

Die Rechtsverordnung regelt den Zugang von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern zur zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung.
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Link zur Ordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Landesverfassung NRW Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen Landesverfassung NRW

Der folgende Link führt zum Vollltext der Landesverfassung NRW.
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Link zum Volltext eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Schulgesetz NRW Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen Schulgesetz NRW

Die jeweils geltende Fassung des Schulgesetzes NRW kann in der Sammlung geltender Gesetze und Verordnungen abgerufen werden.
Die Gesetzesbegründungen der Schulrechtsänderungsgesetze können in der Parlamentsdatenbank des Landtags NRW recherchiert werden:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/020-Parlamentsdatenbank/Inhalt.jsp
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Link zum Material eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
OVP Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP)

Die OVP vom 10. April 2011 enthält Vorschriften über die Ausbildung im Vorbereitungsdienst an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Ausbildungsschulen und die Organisation der Zweiten Staatsprüfung, die den Vorbereitungsdienst abschließt. Sie gilt für Lehramtsänwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem 1. November 2011 in den Vorbereitungsdienst eintreten.
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Link zur Ordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
LABG Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen Lehrerausbildungsgesetz NRW

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) regelt die grundsätzliche Struktur der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen. Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst. Das Lehrerausbildungsgesetz regelt die Art- und Anzahl der verschiedenen Lehramtsbefähigungen, die die Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst und die Grundlagen der schulpraktischen Ausbildungselemente des Studiums. Konkretisiert werden die Bestimmunegn für den Vorbereitungsdienst insbesondere durch die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP). Lehrkräfte können verpflichtet werden, als Ausbildungslehrerinnen und -lehrer an der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst) und bei den Praxiselementen des Lehramtsstudiums mitzuwirken (§ 10 Absatz 5 Allgemeine Dienstordnung – ADO).
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Link zum Volltext des Lehrerausbildungsgesetzes eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Vorbereitungsdienst Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2016 Kerncurriculum für den Vorbereitungsdienst Kerncurriculum für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für Lehrämter in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in den Ausbildungsschulen. Link zum Kerncurriculum eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
LZV Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen 2016 Lehramtszugangsverordnung – LZV vom 25.04.2016

Die LZV definiert die Voraussetzungen für den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst. Sie enthält Vorschriften zum Lehramtsstudium für die Bachelor-/Master-Studiengänge.
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Link zur Lehramtszugangsverordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Landesgleichstellungsgesetz NRW Landesgleichstellungsgesetz NRW

§ 15a
Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

(1) An den Schulen wird durch die Leiterin oder den Leiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt. Soweit die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen für die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Dienstvorgesetztenaufgaben die Pflichtmitwirkungsaufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt, gelten § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 2, Absätze 3 und 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2, § 18 Absatz 1 bis 6 und § 19 entsprechend.

(2) An den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an denen die Konferenz des Zentrums dies beschließt, wird eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt.

(3) Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und ihre Stellvertreterin haben im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungen, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Link zum Volltext eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz.

Die Handwerksordnung ist unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/BJNR014110953.html
einsehbar.
Das Berufsbildungsgesetz ist unter: 
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/BJNR093110005.html
einsehbar.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Artikel 7 des Grundgesetzbuches Link zu ausgewählten Rechtsvorschriften eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
BASS APP Schulvorschriften NRW

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf

Das Portal stellt die  „BASS APP Schulvorschriften NRW“ vor, die Schulvorschriften jederzeit griffbereit anbietet: Die Bereinigte Amt­liche Samm­lung der Schul­vor­schrif­ten (BASS) des Landes Nord­rhein-West­falen gibt es seit Kurzem auch als kostenlose App. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Das aktuelle Bundesrecht Link zum Bundesrecht eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger das aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
SGB VIII – Kinder und Jugendhilfe Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger das aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Das Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe enthält Gesetzestexte, die für den Schulkontext von Nutzen sein können. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Redaktion -
Friedrichstraße 62-80
40217 Düsseldorf
 

Im Bereich der frühen Bildung und Förderung von Kindern stellt das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die Rahmenbedingungen und verbindlichen Vorgaben dar. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)

Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Redaktion -
Friedrichstraße 62-80
40217 Düsseldorf

Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz umfasst die rechtlichen Vorgaben zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.

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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger das aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden.
Das Gesetz zum Schutze der arbeitenbden Jugend enthält Vorgaben, die für den schulischen Konext von Nutzen sein können.
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Rechtsgrundlagen für das Schulwesen

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
 

Das Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen biete eine Auswahl an Gesetzen und Verordnungen, die im engeren und weiteren Sinne für Schulen in NRW die Grundlage bilden.
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6.1.2
Teil III der BASS (Rechtsverordnungen und Erlasse)

Aufschließende Aussagen

  • Organisation und Verwaltung
  • Finanzen, Haushalt und Stellenangelegenheiten
  • Schulordnung und Schulpflicht
  • Ordnung der Bildungsgänge
  • Fördermaßnahmen, Schulveranstaltungen/Erweiterung und Vertiefung schulischer Bildungsarbeit sowie Schulentwicklung
  • Inhalte und Methoden des Unterrichts (sonstige Unterrichtsvorgaben)
  • Lernmittel, Unterrichtsmittel und Medien
  • Schulmitwirkung und Schülerangelegenheiten
  • Gesundheit, Sicherheit sowie Unfallfürsorge
  • Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
  • Jugendhilfe und Jugendschutz
  • Zweiter Bildungsweg und Weiterbildung
  • Berufs- und Studienorientierung
  • Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte und anderer im Schuldienst Beschäftigter sowie Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen, Lehrämtern und Lehrbefähigungen.
  • Dienstrecht (u. a. Allgemeine Dienstordnung (ADO) für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen)

Erläuterungen

Teil III der BASS (Rechtsverordnungen und Erlasse)

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

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Materialien

Allgemeines

Allgemeines

Teil III der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) enthält in einer nach Sachgebieten gestaffelten Gliederung die für den Schulbereich geltenden Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften (Runderlasse). Die dort aufgenommenen Bestimmungen sind in unterschiedlichem Maße für die schulische Arbeit von Bedeutung. Gleichermaßen hohe Relevanz für alle Lehrkräfte sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter haben beispielsweise die jeweils einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (APO) und die Allgemeine Dienstordnung (ADO, RdErl. d. MSW). Auch die Datenschutzverordnungen (VO-DV I, VO-DV II) sind an allen Schulen zu beachten. Für den Erlass einer Rechtsverordnung durch das Ministerium bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Für den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen siehe § 52 Schulgesetz NRW). Durch Verwaltungsvorschriften werden höherrangige Normen interpretiert oder konkretisiert. Sie sollen insbesondere eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten. Neben den in die BASS aufgenommenen Verwaltungsvorschriften gibt es weitere nicht veröffentlichte Runderlasse des Ministeriums und Rundverfügungen der Bezirksregierungen.
Hinweis: Ab Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

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BASS APP Schulvorschriften NRW Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen,
40190 Düsseldorf
Das Portal stellt die  „BASS APP Schulvorschriften NRW“ vor, die Schulvorschriften jederzeit griffbereit anbietet: Die Bereinigte Amt­liche Samm­lung der Schul­vor­schrif­ten (BASS) des Landes Nord­rhein-West­falen gibt es seit Kurzem auch als kostenlose App. Link zur APP eingesehen am: 21.12.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

Ordnung der Bildungsgänge

PO-FeP-Hochschule Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule – PO-FeP-Hochschule) Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
APO SI Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I) Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
APO-GOSt Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
APO-BK Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO), (Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO) Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) Link zur Verordnung eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Integrative Lerngruppen Integrative Lerngruppen an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I (RdErl. d. MSW v. 19.05.2005) Link zum Runderlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
PO-Waldorf Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Abschlüsse an der Sekundarstufe I an Waldorfschulen Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen (PO-Waldorf-S I) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
APO-OS Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Gleichwertigkeitsordnung - GlVO Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Herkunftssprachlicher Unterricht Herkunftssprachlicher Unterricht (RdErl. d. MSB v. 20.09.2021) Link zum Runderlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg - APO - SpA Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (Spätaussiedler) - (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg - APO - SpA) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

Ganztag

Bildungsportal NRW. Thema: Ganztag Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf

Das Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen wird angeboten vom Ministerium für Schule und Bildung NRW und ist eine zentrale Anlaufstelle rund um das Thema Bildung - auch für den Ganztag. Das Portal bietet weiterführende Informationen bzw. Links zu Grundlagenerlassen und Rahmenvereinbarungen sowie zu:

  • Qualitätsentwicklung und Fortbildung
  • Recht im Ganztag
  • Schulverpflegung
  • Primarbereich
  • Sekundarstufe I
  • Gymnasium
  • Bildungsökonomie
Link zum Portal eingesehen am: 01.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Gemeinsamer Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen 2024 Neuer Erlass für Offene Ganztagsschulen und Betreuungsangebote im Primarbereich

Das Landeskabinett hat am 2. Juli 2024 den gemeinsamen Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ von MSB und MKJFGFI gebilligt. Der Erlass regelt die Ganztagsangebote und Betreuungseinrichtungen an Grundschulen in NRW.

Material zum Download:

Gemeinsamer Erlass Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich.pdf
Lizenzhinweis: kein Hinweis

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Organisation und Verwaltung

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Qualitätsanalyse-Verordnung – QA-VO Verordnung über die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Qualitätsanalyse-Verordnung – QA-VO): Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) Link zur Ordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

Finanzen, Haushalt und Stellenangelegenheiten

Richtlinien zur Stellenausschreibung Richtlinien zur Stellenausschreibung (RdErl. d. KM v. 02.07.1993) Link zu den Richtlinien eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -): Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

Schulordnung und Schulpflicht

Ordnung der Ferien und Termine Ordnung der Ferien und Termine für die Aushändigung der Halbjahreszeugnisse (RdErl. d. MSB v. 19.05.2022) Link zum Erlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen (RdErl. d. MSW v. 05.05.2015) Link zum Erlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Berufs- und Studienorientierung Berufs- und Studienorientierung (RdErl. d. MSW v. 21.10.2010) Link zum Erlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Berufskolleg - Unterricht in Justizvollzugsanstalten Berufskolleg - Unterricht in Justizvollzugsanstalten (Gem. RdErl. d. JM u.d. MSW v. 25.07.2016) Link zum Erlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (RdErl. d. MSW v. 29.05.2015) Link zum Erlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Kommunale Integrationszentren Kommunale Integrationszentren (Gem. RdErl. d. MSB u. d. MKJFGFI v. 05.08.2018) Link zum Runderlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW) Link zur Verordung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

Fördermaßnahmen, Schulveranstaltungen/Erweiterung und Vertiefung schulischer Bildungsarbeit sowie Schulentwicklung

Förderung von Schülerinnen und Schüler mit LRS Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) (RdErl. d. KM v. 19.07.1991) Link zum Erlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Richtlinien für Schulfahrten Richtlinien für Schulfahrten (RdErl. d. MSW v. 19.03.1997) Link zu den Richtlinien eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

Lernmittel, Unterrichtsmittel und Medien

Freiräume für innovative schulische Vorhaben Mehr Freiräume für innovative schulische Vorhaben (RdErl. d. MSW v. 02.07.2012) Link zum Runderlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

Gesundheit, Sicherheit, Unfallfürsorge, Jugendschutz und Jugendhilfe

Sicherheitsförderung und Aufsicht in offenen und gebundenen Ganztagsschulen sowie in weiteren Betreuungsmaßnahmen in Schulen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW; Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW & Landesunfallkasse NRW o.J. Sicherheitsförderung und Aufsicht in offenen und gebundenen Ganztagsschulen sowie in weiteren Betreuungsmaßnahmen in Schulen. Für die Aufsichtspflicht und die Sicherheit im Ganztag, u. a. auch für die Angebote zu Bewegung, Spiel und Sport gibt es unterschiedliche Regelungen, die das Schulministerium mit der Unfallkasse NRW abgestimmt hat. Dabei finden Sie u. a. das "Faltblatt zur Sicherheit im Ganztag". Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) Link zum Schulgesetz eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden (Gem. RdErl. d. IM u. d. MSW v. 19.05.2000) Link zum Runderlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität (Gem. RdErl. d. MIK, JM, MGEPA, MFKJKS u. d. MSW v. 22.08.2014) Link zum Runderlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

Zweiter Bildungsweg und Weiterbildung

Abiturprüfung für Externe Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Berufstätigen-Hochschulreifeprüfungsordnung - PO - BBA) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Hochschulreife-Ergänzungsprüfungsverordnung - PO-EPA Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (Hochschulreife-Ergänzungsprüfungsverordnung - PO-EPA) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg - PO-Externe-BK Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg - PO-Externe-BK) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte
"Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
OBAS Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Lehramtszugangsverordnung - LZV Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Dienstrecht
Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW) Link zum Gesetz eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (RdErl. d. MIK und alle anderen M.) Link zum Runderlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte (RdErl. des MSW v. 20.02.2017) Link zum Runderlass eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Teilzeitbeschäftigte und Beurlaubung im Tarifbereich im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Teilzeitbeschäftigte und Beurlaubung im Tarifbereich im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (RdErl. des MSW v. 16.06.2008) Link zum Dienstrecht eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Teilzeitbeschäftigte und Beurlaubung im Tarifbereich im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Teilzeitbeschäftigte und Beurlaubung im Tarifbereich im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (RdErl. des MSW v. 16.06.2008) Link zum Dienstrecht eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Allgemeine Dienstordnung (ADO) Allgemeine Dienstordnung (ADO) für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen Link zur ADO eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeszulagenverordnung - LZulVO) Link zur Verordnung eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Dienstrecht Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Dienstrecht Das Portal bietet eine Sammlung relevanter Rechtsquellen zum Dienstrecht. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
6.1.3
Curriculare Vorgaben

Aufschließende Aussagen

  • Lehrpläne für die Primarstufe, Förderschule, Sekundarstufe I und II der allgemeinbildenden Schulen
  • Lehrpläne für die Bildungsgänge des Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs
  • Kerncurriculum für die Ausbildung im den Vorbereitungsdienst für Lehrämter in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in den Ausbildungsschulen (2016)

Erläuterungen

Curriculare Vorgaben

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Bildungsstandards und Lehrpläne,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

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Materialien

Allgemeine Hinweise zu Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage für die Setzung von Standards durch das Ministerium für Schule und Bildung ist § 29 Schulgesetz NRW. Danach erlässt das Ministerium in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse. Auf der Grundlage dieser Unterrichtsvorgaben bestimmen die Schulen in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben. Unterrichtsvorgaben sind so zu fassen, dass für die Lehrkräfte ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt (§ 29 Absatz 3 SchulG). Dieser Gestaltungsspielraum („pädagogische Freiheit“) wird durch § 5 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen näher bestimmt:

§ 5 Pädagogische Freiheit und Verantwortung

(1) Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Dabei ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach Verfassung und Schulgesetz NRW zu beachten.

(2) Lehrerinnen und Lehrer sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind. Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.

(3) Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer nur im Rahmen ihrer Befugnisse (§§ 20 ff.) im Einzelfall eingreifen.

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Richtlinien und Lehrpläne

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf

Das Portal fasst Richtlinien und Lehrpläne Bereiche zusammen:

  • Richtlinienliste (BASS Kapitel 15)
  • Lehrpläne für die Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II im  Lehrplannavigator
  • Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne für das Berufskolleg: Gesamtliste der Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne und Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne in der Verbändebeteiligung
Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Lehrplannavigator - Kernlehrpläne, Unterstützungsmaterialien und weitere curriculare Dokumente

Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
Paradieser Weg 64
59494 Soest

Auf dem Portal findet man Kernlehrpläne und Unterstützungsmaterialien für die Grundschule, die Sek I und II sowie für das Berufskolleg. Link zum Portal eingesehen am: 13.02.2024Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Zusatzqualifikationen in der dualen Berufsausbildung Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 2015 Erwerb von Zusatzqualifikationen in der dualen Berufsausbildung Diese Handreichung des Schulministeriums NRW ist die Grundlage für die Umsetzung von Zusatzqualifikationen in der dualen Berufsausbildung. In der Veröffentlichung werden sowohl die rechtlichen und formalen Voraussetzungen, das Verfahren der Anzeige der Zusatzqualifikationen bei der oberen Schulaufsicht, Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung und zur Einbindung in die Curricula als auch Ansätze zur Evaluation der Angebote ausgeführt.

Material zum Download:

Handreichung
Lizenzhinweis: kein Hinweis

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6.1.4
Übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen

Aufschließende Aussagen

  • Rahmenvorgaben (BASS, Kapitel 15)
  • UN-Behindertenrechtskonvention (insbesondere Artikel 24) - UN-Kinderrechtskonvention
  • Bildung für nachhaltige Entwicklung
  • Kulturelle Bildung
  • Medienkompetenzrahmen NRW
  • Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
  • Lehrkräfte in der digitalisierten Welt. Orientierungsrahmen für die Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung in NRW
  • Förderung in der deutschen Sprache als Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern
  • Richtlinien für die Sexualerziehung
  • Grundsätze zur Bildungsförderung von Kindern von 0 bis 10 Jahrern in Kindertageseinrichtungen und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen
  • Standards außerschulischer Partner

Erläuterungen

Übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Bildungsstandards und Lehrpläne,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

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Materialien

Verkehrs- und Mobilitätserziehung Rahmenvorgaben zur Verkehrs- und Mobilitätserziehung Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
ganz!recht

Schwerpunkte Schulrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht
Mähnstraße 42
50171 Kerpen

"Ganz!recht" ist ein Portal, das von der Serviceagentur "Ganztägig lernen" betreut wird. Das Portal gibt keine rechtsverbindliche Auskunft; vielmehr ist das Ziel von "ganz!recht", einen Überblick in der Vielzahl der rechtlichen Vorschriften zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar den Ganztag betreffen. Die entsprechenden Hinweise z. B. zum Personal, Kooperation, Verpflegung etc. wurden weitestgehend mit Expertinnen und Experten der jeweiligen Bereiche abgestimmt. Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Allgemeine Hinweise zu den Richtlinien für die Sexualerziehung

Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben in den Jahren 1977 und 1979 Grundsatzentscheidungen zum schulischen Sexualkundeunterricht getroffen. Danach gelten für die schulische Sexualerziehung insbesondere

  • Vorrang des Gesetzes,
  • keine Indoktrination (Befürwortung von Sexualverhalten),
  • Beachtung des natürlichen Schamgefühls,
  • Rücksicht auf religiöse Überzeugungen,
  • Elterninformation und
  • Rücksicht auf Entwicklung.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche schulgesetzliche Bestimmung zur schulischen Sexualerziehung geschaffen:

§ 33
Sexualerziehung

(1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen.

(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.

Aufgaben, Ziele und Inhalte werden weiter durch die Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen konkretisiert.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2007 festgestellt, dass schulische Sexualerziehung gemäß § 33 SchulG NRW und den Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Zurückhaltung und Toleranz lassen sich der Norm ausreichend entnehmen und die Richtlinien für die Sexualerziehung nehmen auf den Entwicklungsstand hinreichend Rücksicht. Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 2011 auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt.

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Richtlinien für die Sexualerziehung Link zu den Richtlinien eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
KMK-Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit Kultusministerkonferenz 2016 Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit durch geschlechtersensible schulische Bildung und Erziehung.

In diesen KMK-Empfehlungen werden Handlungsfelder beschrieben, die dazu dienen, zentrale Ansatzpunkte zu benennen, um benachteiligende Geschlechterstereotypien zu vermeiden und abzubauen. Ein Fokus liegt auf den Bereichen Unterrichtsvorgaben, Prüfungsaufgaben, Lehr- und Lernmittel, Lehramtsausbildung und -fortbildung, strukturelle Ansätze, Personalentwicklung und Sachausstattung.

Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
6.1.5
Beschlüsse und Empfehlungen der KMK

Aufschließende Aussagen

  • Bildungsstandards für den Primarbereich (Jahrgangsstufe 4) für die Fächer Deutsch und Mathematik
  • Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) für die Fächer Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (Englisch/Französisch)
  • Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss (Jahrgangsstufe 10) für die Fächer Deutsch, Mathematik, Erste Fremdsprache (Englisch/Französisch), Biologie, Chemie und Physik
  • Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife
  • Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.F. vom 16.05.2019)
  • Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i.d.F. vom 12.10.2017)
  • ...

Erläuterungen

Beschlüsse und Empfehlungen der KMK

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Bildungsstandards und Lehrpläne,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

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Materialien

Standards für die Lehrerbildung - KMK - Beschlüsse

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
 

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat Standards für die Lehrerbildung festgelegt. Diese sind als fesgelegte Grundlagen aller Länder für die spezifischen Anforderungen an Lehramtsstudiengänge einschließlich der praktischen Ausbildungsteile und des Vorbereitungsdienstes übernommen. Die Standards sind in den Beschlüssen der KMK festgelegt.

Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
KMK-Kultusminister Konferenz

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Taubenstraße 10
10117 Berlin

Bei der Kultusministerkonferenz (KMK) handelt es sich um einen Zusammenschluss der für Bildung zuständigen Minister der Länder. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder bedarf es eines Gremiums, welches Angelegenheiten von länderübergreifender Bedeutung koordiniert. Zielsetzungen der KMK sind vor diesem Hintergrund die Sicherung der (bundesweiten) Mobilität, zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse beizutragen und die gemeinsamen Interessen der Länder zu vertreten und zu fördern. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  • Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen,
  • Vereinbarung von Qualitätsstandards und
  • Förderung von Vernetzung und Kooperation.

Die Beschlüsse der KMK (Abkommen, Empfehlungen, Vereinbarungen über Bildungsstandards) entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Schulen, da sie zunächst einer Umsetzung in das jeweilige Landesrecht bedürfen. Sie können dennoch auch Anhaltspunkte für die schulische Arbeit bieten. Die wichtigsten Beschlüsse und Veröffentlichungen sind auf dem Portal abrufbar.

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KMK-Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit Kultusministerkonferenz 2016 Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit durch geschlechtersensible schulische Bildung und Erziehung.

In diesen KMK-Empfehlungen werden Handlungsfelder beschrieben, die dazu dienen, zentrale Ansatzpunkte zu benennen, um benachteiligende Geschlechterstereotypien zu vermeiden und abzubauen. Ein Fokus liegt auf den Bereichen Unterrichtsvorgaben, Prüfungsaufgaben, Lehr- und Lernmittel, Lehramtsausbildung und -fortbildung, strukturelle Ansätze, Personalentwicklung und Sachausstattung.

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Berufliche Bildung - Beschlüsse und Veröffentlichungen

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik DeutschlandTaubenstraße 10
10117 Berlin

In dem Portal zum Themenfeld Berufliche Bildung der Kultusministerkonferenz finden sich Beschlüsse und Veröffentlichungen zu allen Themen der beruflichen Bildung. Dies umfasst sämtliche Schulformen und Bildungsgänge beruflicher Schulen in Deutschland und bezogen auf NRW die in den Berufskollegs abgebildeten Bildungsangebote. Link zu den Portalseiten eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden
Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“ KMK 2016 Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“ In der Webveröffentlichung ist die Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“, die als Beschluss der KMK vom 08.12.2016 beschlossen worden ist, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Hier werden Aussagen dazu getroffen, über welche Kompetenzen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene verfügen müssen, um künftigen Anforderungen der digitalen Welt zu genügen und welche Konsequenzen das für Lehrpläne, Lernumgebungen, Lernprozesse oder die Lehrerbildung hat. Die Darstellung zeigt die Kompetenzbereiche der Strategie. Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden

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