
6.1.3
Curriculare Vorgaben
Aufschließende Aussagen
- Lehrpläne für die Primarstufe, Förderschule, Sekundarstufe I und II der allgemeinbildenden Schulen
- Lehrpläne für die Bildungsgänge des Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs
- Kerncurriculum für die Ausbildung im den Vorbereitungsdienst für Lehrämter in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in den Ausbildungsschulen (2016)
Erläuterungen
Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.
Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:
- Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
- Bildungsstandards und Lehrpläne,
- Curriculare Vorgaben,
- übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
- Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.
Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.
Probleme oder Hinweise zu diesem Material meldenMaterialien
Rechtliche Grundlage für die Setzung von Standards durch das Ministerium für Schule und Bildung ist § 29 Schulgesetz NRW. Danach erlässt das Ministerium in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse. Auf der Grundlage dieser Unterrichtsvorgaben bestimmen die Schulen in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben. Unterrichtsvorgaben sind so zu fassen, dass für die Lehrkräfte ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt (§ 29 Absatz 3 SchulG). Dieser Gestaltungsspielraum („pädagogische Freiheit“) wird durch § 5 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen näher bestimmt:
§ 5 Pädagogische Freiheit und Verantwortung
(1) Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Dabei ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach Verfassung und Schulgesetz NRW zu beachten.
(2) Lehrerinnen und Lehrer sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind. Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.
(3) Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer nur im Rahmen ihrer Befugnisse (§§ 20 ff.) im Einzelfall eingreifen.
Probleme oder Hinweise zu diesem Material meldenMinisterium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Das Portal fasst Richtlinien und Lehrpläne Bereiche zusammen:
- Richtlinienliste (BASS Kapitel 15)
- Lehrpläne für die Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II im Lehrplannavigator
- Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne für das Berufskolleg: Gesamtliste der Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne und Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne in der Verbändebeteiligung
Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
Paradieser Weg 64
59494 Soest
Material zum Download:
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Lizenzhinweis: kein Hinweis
Angefragt!
Veranstaltungsformate zur Implementation des Referenzrahmens Schulqualität NRW (RRSQ)
Unter anderem für folgende Zielgruppen bietet das QUA-LiS-Team RRSQ speziell entwickelte Veranstaltungsformate an: • Schulleitungen u. Steuergruppen • Schulaufsicht • Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) • Fachleitungen in den ZfsL • Seminare der ZfsL • Ausbildungsbeauftragte der ZfsL-Kooperationsschulen • Kompetenzteams • Orientierungsseminare • Qualifizierungsseminare „Neu im Amt“ Ein möglicher Ablauf einer Veranstaltung (von 90-240 Minuten […]
weiterlesenExterne Kooperationen – Chancen für die Schulentwicklung: Referenzrahmen Schulqualität NRW und das Online-Unterstützungsportal
Die Schulen in NRW nutzen Kooperationen mit Institutionen, Initiativen und Vereinen und weiteren Partnern zur Gestaltung ihrer schulischen Arbeit. Den Schülerinnen und Schülern ermöglichen sie weitergehende Erfahrungs- und Lernangebote, wozu u.a. Schüleraustauschprogramme, Netzwerkarbeiten, Betriebserkundigungen und kulturelle Angebote gehören. Insgesamt 21 (von 37) Dimensionen des Referenzrahmens Schulqualität NRW – insbesondere aus den Inhaltsbereichen Schulkultur, Professionalisierung, Führung […]
weiterlesenSchulprogramm und Schulprogrammarbeit – Chancen für die Schulentwicklung: Referenzrahmen Schulqualität NRW und das Online-Unterstützungsportal
Die Schulen in NRW legen auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreiben es regelmäßig fort. (SchulG § 3, Abs. 2, Satz 1). Das querstrukturelle Thema Schulprogramm wird im Kriterium 2.1.4 aufgegriffen. Schulprogrammarbeit berührt nicht nur den Inhaltsbereich 5 Führung und […]
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